Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1911)
Entstehung
Seite
362
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362 Die Vorbereitungen zum Städtekrieg.

ſchaft jeder Stadt feſtſetzen und jedes Glied gegen weſtfäliſche und fremde Landgerichte ſchützen.)

Aber der Städtetag in Speyer, der zum 19. Oktober aus­geſchrieben war, erfüllte die Hoffnungen der Ulmer nicht. Der große Städtebund kam nicht zuſtande.

Auch gelang dem Pfalzgrafen Ludwig, der den Grund­ſätzen ſeines Vaters getreu ſofort nach ſeiner Mündigkeits­erklärung die ſtädtefeindliche Politik ſeines Vormundes aufs gab, was dem Erzbiſchof von Köln mißlungen war.

Den fünfjährigen Waffenſtillſtand, den er zwiſchen den Städten und ihren Widerſachern am 27. April 1443 vermit­telte,?) nahm der Städtebund an.)

/ Aber auch nach Schlichtung dieſer Fehde löſte der Städte­bund ſich nicht auf. Für jeden Gegner demokratiſcher Ten­denzen blieb der Bund eine Gefahr. So verband ſich Markgraf Albrecht am 14. November 1443 in Mergentheim mit dem Erzbiſchof von Mainz und dem Pfleger von Würzburg Gott­fried gegen die Städte, um dieNiederdrückung des Adels, die auchihnen und ihren Fürſtentümern zur Niederung kom­men möchte,) zu hindern. Vor allem wollten die Fürſten für ihre Rittergleiches Recht bei Streitigkeiten mit den Städten erzwingen. Sie beſchloſſen, nur nach vorhergegange­ner gemeinſamer Verabredung eine Stadt anzugreifen. Bei einem Angriff der Städte aber ſollten die Bundesgenoſſen dem Angegriffenenmit ganzer Macht zur Hilfe eilen.

1) Nördlinger St. ⸗A., Städtebundakten 1442, Nr. 200. 2) Nördlinger St.⸗A., Städtebundakten 1443, Nr. 207. e) Nördlinger St.⸗A., Städtebundakten 1443, Nr. 208. Am 15. Juli 1448 verlängerte der Pfalzgraf den Waffenſtillſtand in Hei­delberg um weitere fünf Jahre. Bamberger Kr.⸗A., Landfriedsakten, F. IV, Fast. III, Nr. 49. Auch die Bischöfe von Augsburg und Brike und Markgraf Jakob von Baden vermittelten einige Fehden. Chmel­Reg. Frid. IV, Anhang 31. Kanter, Hans von Rechberg, S. 1 4) Bamberger Kr. A., S. 1, K. 28, L. 3, F. 1, No. 8. Frie ſe/ Chr., S. 796. Lüni g, Des teuſchen Reichsarchivs, Spizilegii eccl. S 65