422 Die Vorbereitungen zum Städtekrieg.
nach der Anmeldung Heidecks um„Warner“. Dr. Knorr pro
teſtierte gegen dieſen Antrag, da es ſich nur um eine Form handelte, ein„Gezird“, das nur reichsfreien Herren, alſo vorläufig nicht dem Heideck gebühre, da ja gerade ſeine Reichsfreiheit von dem Markgrafen beſtritten würde.“)
Da beide Parteien in dieſer Nebenſache nicht nachgeben wollten, wurde der Entſcheid dem Pfalzgrafen und ſeinen Räten anheimgeſtellt. Dieſe nahmen ſich Bedenkzeit. Nun weigerte ſich Heideck, bevor die Entſcheidung in dieſer Frage gefällt wäre, den Rechtsſtreit auszutragen, während Albrecht betonen ließ, er habe dieſen„Tag“ nur mit der Bedingung angenommen, daß ſeine Klagen zum Austrag kämen, er gedächte nicht, ſich durch Winkelzüge und Ausflüchte hinziehen zu laſſen. Darauf beantragte Heideck, daß die Richter erkennen ſollten, ob er, bevor die erſte Frage entſchieden ſei, verpflichtet wäre, im Rechte zu antworten; gegen dieſen Antrag proteſtierte Albrecht.
Es gelang ſchließlich den Bemühungen des Pfalzgrafen, die Parteien zu veranlaſſen, ihre Klage und Verteidigung „außerhalb des Rechts“ vorzubringen. Nachdem beide Parteien ihre Ausführungen gemacht hatten, ſchlug Albrecht vor den Pfalzgrafen und ſeine Räte nun„im Recht“ den Streit entſcheiden zu laſſen, da ſie ja tatſächlich mit der Sachlage vertraut wären. Heideck lehnte dieſen Vorſchlag mit der formal richtigen Begründung ab, daß die bisherige Verhandlung für beide Parteien unverbindlich geweſen wäre.“)
Worte dem Warner mitteilen zu können. Dieſe Form ſcheint nun wm allen Gerichten, bei denen nicht nur um Recht, ſondern auch um Lei und Ehre„angedingt“ wurde, ſich erhalten zu haben.
) Riedel, Der Krieg des Markgrafen Albrecht, S. 538. g
) Der Mergentheimer Tag nach Albrechts Darſtellung. Nürn berger Kr.⸗A., Relationenband, 484, S. 91—93. Und nach Heide Darſtellung, Bamberger Kr.⸗A., Märkers Katalog, 1904, Prod. 109. 1 iſt auffällig, daß v. Weech, Hiſtor. Darſtellung uſw., Städte⸗Chr. II S. 355—416, dieſen„Tag“ völlig übergeht.