Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1911)
Entstehung
Seite
431
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Die Vorbereitungen zum Städtekrieg. 431

Dagegen meinte der Rat, jeder Eigentümer hätte das Recht, ſeinen Beſitz umfrieden zu laſſen. Der Rat könne auch, da nach der goldenen Bulle niemand verpflichtet werden dürfe, Geleit zu nehmen, Beſucher der Stadt nicht hindern, ſich reiſen­den Nürnberger Bürgern anzuſchließen; aber der Rat ſelbſt gäbe nur Standesperſonen nach altem Herkommen ein Ehren­geleit.|

Die Klage Albrechts, daß in Nürnberg ſelbſt ſeine Unter­tanen mit der vorzüglichen markgräflichen Münze bei ſchwerer Buße nicht zahlen dürften, wies der Rat mit dem Hinweiſe auf das Münzrecht der Stadt zurück, das nicht nur die Bür­ger, ſondern auch die Gäſte vor minderwertigem, aufmancher­lei Korn geſchlagenem Gelde ſchützte.

Weniger wichtige Klagen Albrechts betrafen das Verhal­ten des Rates gegen einige markgräfliche Diener, die der Rat meiſt durch Verbot des Stadtbeſuches den Intereſſen der Stadt gefügig gemacht hatte; auch beſchwerte ſich Albrecht, daß der Rat auf den Nürnberger Bürger Ulrich Rummel ſtreifen ließe, nur weil dieſer ihm ſein Schloß Malmsbach verkauft hätte. Dagegen führte der Rat aus, daß Rummel ohne Erlaubnis aus der Bürgerſchaft ausgetreten und dem Rate ungehorſam geweſen wäre und deshalb einer Strafe gewärtig ſein müßte.

Die weſentlichſte Streitfrage, der eigentliche Stein des Anſtoßes, blieb nach wie vor das Verhältnis der Stadt zu Hei­deck. Nach der Dr. Knorr gegenüber ausgeſprochenen Weige­rung, Heideck aus dem Dienſte der Stadt zu entlaſſen, warf Albrecht auch die prinzipielle Seite der Streitfrage auf; nicht nur, daß er behauptete, die Stadt habe kein Recht, ſeinen 11 der ſein Leben und ſeine Freiheit bedroht hätte, 80 gerechter Strafe zu ſchützen, er beſtritt überhaupt das Recht

er Reichsſtädte, Edle in ihren Dienſt zu nehmen.) Hätte

e Nürnberger Kr.⸗A., Relationenband 484, S. 9193. Albrecht Air u ſeine Freunde, die der Stadt den Brief ſpäter zuſenden, glauben nicht, daß die von Nürnberg durch das gemein kaiſerlich