466 Der Städtekrieg.
trug, konnte gleichmütig die Entwicklung dieſer Staaten in ſeinem Staate anſehen.
Ein Prinzip,„einen Satz aus dem Vernunftrecht“, den Glauben an die Macht des Staatsgedankens allein konnten die Fürſten den alten Freiheiten der Reichsſtädte, den wohl erworbenen Privilegien ihrer Landſtädte, entgegenſtellen. Aber nur ein geographiſch geſchloſſenes Gebiet, in dem ein Wille Ziel und Richtung der Politik beſtimmte, in dem eine Obrigkeit Gehorſam fordern durfte, konnte mit Recht den Namen eines Fürſtentumes tragen.'
So ſehr die Fürſten die Einverleibung der Städte in.
ihrem Gebiete wünſchen mußten, ſo ſehr mußten die Städte auf die Wahrung und Erweiterung ihrer Freiheit Bedacht nehmen. Ein mächtiger und verſtändiger Fürſt hätte wohl einer großen, ihm untergebenen Stadt nützen, ihren Handel mehren können;) aber nur die Freiheit ſicherte den Bürgern den ökonomiſchen und kulturellen Fortſchritt ihrer Vaterſtadt, ſchützte ſie, ihre Kinder und Enkel vor einem vielleicht noch gar nicht geborenen fürſtlichen Ausbeuter, hinderte, daß die Stadt gegen ihren Willen in leichtſinnige Kriege hineingezogen wurde oder wie eine Ware verpfändet, verkauft oder vererbt werden konnte.“)
Ein Memento, ihre Freiheit bis zum letzten Blutstropfen und mit dem letzten Pfennig ihrer Bürger zu verteidigen, war damals Wörth für alle Städte.
In den wenigen Jahren, in denen Wörth dem Herzog Ludwig von Ingolſtadt als Pfandbeſitz anvertraut war, hatte
1) In der Tat waren damals die meiſten Städte von wirklicher Bedeutung, wie Frankfurt, Nürnberg, Lübeck, Ulm, Metz, Straßburg reichsfrei, von landſäſſigen Städten wetteiferte vielleicht das durch viele Privilegien ausgezeichnete Wien an Bedeutung mit den genannten Städten. Vgl. Schulte, Geſch. des mittelalterlichen Handels, I S. 603.
2) Val. Prie batſch, Die Hohenzollern und die Städte der Mark, S. 28 f.
Ey CO SA OÖ—————