Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1911)
Entstehung
Seite
503
Einzelbild herunterladen

Der Städtekrieg. 503

Von ihrem bisher ſtets hartnäckig behauptetem Stand­punkte, nur nach vorher eingeholter Erlaubnis König Fried­drichs, von anderen Fürſten über alle Streitfragen, auch über ihre Privilegien entſcheiden zu laſſen, ging die Stadt mit dieſem Vorſchlage nur ſcheinbar ab. In der Tat enthielt dieſer Vorſchlag, um in der Diplomatenſprache zu reden, eineMen­talreſervation. Die Nürnberger hatten die Abſicht, nach Wiedererhalt der ihnen abgewonnenen Schlöſſer zu erklären, daß alle ihre Privilegien berührenden Streitfragen nicht zur Hauptſache gehörten, und nur vom Könige ſelbſt entſchieden werden könnten.) In Dr. Knorr aber hatten die feinen Rats­herren einen zähen und ihnen mindeſtens ebenbürtigen Gegner gefunden.

Da er am 13. Juli nicht zum Worte gekommen war, ſetzte er jetzt in Gegenwart der Städteboten den Verlauf des Streites vom Standpunkte ſeines Herren auseinander.

Die Nürnberger hätten ſich in Bamberg geweigert, Hei­deck wie einen Mordbrenner von ihr eigenes Gericht zu ſtellen.?) An ſeinem Gute wäre Heideck jetzt bereits geſtraft worden, doch warte ſeiner noch der Tod durch den Henker. Nürnberg hätte erſt in Bamberg, nachdem ſein Herr ungeheure Koſten für die Rüſtung verwandt hätte, billige Rechtsgebote auf ſeine Forderungen getan. Sein Herr wäre zur Notwehr gedrängt worden und könnte der Stadt die gewonnenen Schlöſſer nur wiedergeben, wenn ſie ihm die Kriegkoſten erſetzte, ſeine Be­ſchwerden abſtellte, und verſpräche, zu neuen Klagen keinen An­ L

) Nürnberger Kr.⸗A., Briefbücher XX, S. 163165.

).. Weech, Hiſtor. Darſtellung, Städte⸗Chron. II, S. 376 ſericht hier zum zweiten Male fälſchlich von dem Verlangen Albrechts, ihm Heideck auszuliefern, obgleich dieſes Mal der Nürnbergiſche Bericht auer Kr.⸗A., Relat.⸗Bd. 484, S. 183) deutlich ſagt, Knorr hätte in 3Sein Herr habe zu Bamberg an unſere Botſchaft begehrt,

on Heideck auf unſern Rathaus vor Gericht zu ſtellen als ein

Mordb z g a elfen und ihm oder ſeiner Botſchaft Rechts alſo zu ihm zu