504 Der Städtekrieg.
laß mehr zu geben. Glaubte aber der Rat, es geſchähe der Stadt unrecht, ſo möchte er ſeinen Herren als einen Fürſten vor die Fürſten des Reiches zu Recht fordern. Sein Herr hätte ihn beauftragt, wie einſt in Bamberg, auch hier auf die anweſenden Vermittler mit der Bedingung Recht zu bieten, daß die Entſcheidung über alle Streitfragen noch auf dem Tage gefällt werden ſollte.“)
Die Ratsbotſchaft weigerte ſich, noch einmal in eine öffentliche Verhandlung einzutreten; ſie erklärte kurz, daß wenn Konrad von Heideck anweſend wäre, er wohl die gegen ihn vorgebrachten Beſchuldigungen zu widerlegen wiſſen würde. Nürnberg hätte nicht unrechtmäßiger Weiſe markgräfliches Gut im Beſitze, ſondern was ſie beſäßen wäre ihr Eigentum, das ſie nicht zu verlieren hofften.“
Der Bamberger wie der jetzige Tag wären zu gütlichen Verhandlungen angeſetzt worden. Sie wären damals ſo wenig wie heute befugt geweſen, eine ſofortige rechtliche Entſcheidung anzunehmen;) noch einmal wiederholten fie ihr früheres Rechtsgebot.“)
In ſchonendſter Weiſe“) erklärten die Vermittler der Ratsbotſchaft, daß nach dem Kriegsrechte der Markgraf nicht verpflichtet wäre, feine Eroberungen vor dem rechtlichen Aus trage herauszugeben; vielmehr würde in dem erſten Teile einer ſchiedsrichterlichen Entſcheidung, die einen Krieg beilegte, über die Herausgabe der Eroberungen, Entlaſſung der Gefangenen, Wiederbelehnungen und Entbindung von erzwungenen Huldigungen beſtimmt.;
1) Nürnberger Kr.⸗A., Relationenband 484, S. 183.
?) v. Weech, Hiſtor. Darſtellung, Städte⸗Chron. II, S. 376.
?) Nürnberger Kr.⸗A., Relationenband 484, S. 183.
) Nürnberger Kr.⸗A., Briefbücher XX, S. 12913.
Nicht nur in dem offiziellen Verhandlungsberichte, ſondern auch in dem Briefe des Rates an Muffel wird die Art der Vermittler als„gar ſüß“ bezeichnet.
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