508 Der Städtekrieg.
Als Dr. Knorr aber wieder die Abſchrift des Friedensprotokolles von 1350 verlas und daraus folgern wollte, daß die Nürnberger ſeiner Herrſchaft zu freundlicher Geſinnung verpflichtet wären, wieſen die Nürnberger aus dem vorgelegten Originale nach, daß Dr. Knorr weſentliche Stellen gekürzt und entſtellt hätte.;
Dieſer dazu noch mit Unrecht errungene Augenblickserfolg— denn das Original und das„Vidimus“ waren 1350 in der Tat verſchieden ausgeſtellt worden)—, hatte auf den Gang der Verhandlungen keinerlei Einfluß.
Die Vermittler legten beiden Parteien den Abſchluß eines Waffenſtillſtandes auf Grund des derzeitigen Beſitzſtandes nahe; die Geſandten Nürnbergs wieſen dieſen Vorſchlag ab und beantragten, daß die Vermittler erkennen ſollten, ob ihre bereits in Bamberg gemachten und jetzt wiederholten Rechtsgebote nicht als völlig genügend zu erachten wären. Nach einer Entſcheidung im Sinne Nürnbergs ſollte der Markgraf verpflichtet ſein, dieſe Rechtsgebote anzunehmen und ſeine Eroberungen herauszugeben.
Selbſtverſtändlich weigerten ſich die markgräflichen Räte, über eine ſo ſeltſam geſtellte Frage entſcheiden zu laſſen; war doch bei einem ungünſtigen Urteile der Waffenerfolg der letzten Wochen in Zweifel geſtellt, bei einem günſtigen im beſten Falle nur neue Rechtsgebote der Stadt zu erwarten.
Die Vermittler lehnten es gleichfalls ab, in dieſer von den Ratsboten willkürlich gewählten Form den Streit zu ent
1) Vgl. Monumenta Zolleriana, III, S. 123. Dort ſteht, alle
Streitigkeiten ſeit der Krönung ſollten„ab fein”. Schaden der Her ſchaft und unbillige Rede über ſie ſollten die Stadt wenden,„gefreut. als fern wir vor unſre Ehren und Treuen mögen“. Vgl. dagegen Nürr berger Kr.⸗A., Relationenband 484, S. 188, wo dieſer Artikel teilweiſe ausgelaſſen iſt. g