512 Der Städtekrieg.
angeordneten Waffenſtillſtandes. Bevor König Friedrich ihrem Erſuchen nachkommen konnte, den Eßlinger Zoll bis zu einer rechtlichen Entſcheidung aufzuheben und allen am Kriege beteiligten Parteien Frieden zu gebieten,) hatte ſchon der Rat Nürnbergs gegen den in Lauingen gefällten Spruch appelliert und nach kurzem Zaudern,) wohl auch erzürnt über einige Friedensbrüche markgräflicher Untertanen, den Waffenſtillſtand gebrochen.
Vor allem fochten die Nürnberger die Lauinger Entſcheidung an, da ſie nur von zwei Kommiſſaren ausgeſprochen wäre, der dritte aber erſt nachträglich ohne Verhör der beiden. Parteien ſeine Zuſtimmung zu dem Spruche gegeben hätte.
Auch widerſpräche es, jo führte die Appellationsſchrift aus, den früheren, direkt vom Könige ausgegangenen Gebotsbriefen, wenn Albrecht die wider das königliche Gebot gewonne— nen Schlöſſer behalten dürfte.
Die Kommiſſare hätten ferner vergeſſen, namentlich Felt zuſtellen, welchen Beſitz der Markgraf, welchen die Stadt gewonnen hätte. Ein Bote überbrachte den Kommiſſaren die Berufung des Rates gegen ihren Spruch.“) Trotz ihres in Ingolſtadt gegebenen Verſprechens verharrten auch nach dieſer offe— nen Ungehorſamkeitserklärung der Biſchof von Augsburg und Herzog Heinrich in ihrer Neutralität. Sie unterſchieden wohl
1) K. B. Reichsarchiv, Neuenburger Kopialbuch VIII, S. 246250. Witte, Reg. III, 6990.
2) Auf die Anfrage Albrechts, ob Nürnberg den Waffenſtillſtand zu halten gedächte, teilte der Rat ihm mit, daß er ſeine Antwort direlt den königlichen Kommiſſaren zugehen laſſen würde. Bamberger Kr., S. 1, K. 1, L. 3, F. 2. Riedel(Krieg uſw., a. a. O., S. 685) ſagt mit Unrecht, der Kaiſer habe die Appellation der Nürnberger ange nommen. Der Bruch des Lauinger Waffenſtillſtandes wurde von nun an ein neuer Klagepunkt des Markgrafen.
3) Böhme, Heinrich d. J. Reuß, a. a. O., S. 60.
9 K. E. Reichsarchiv, Neuenburger Kopialbuch, Bd. VIII, S. 2% Nürnberger Kr.⸗A., S. VI, R. 108/1, Bd. IV, Nr. 6.