Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1911)
Entstehung
Seite
587
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Der Städtekrieg. 587

Alle übrigen Eroberungen ſollten die Parteien ein­ander zurückgeben, die Huldigung der Bewohner ungültig ſein, vor Beginn des Krieges aufgeſagte Lehen ſollten wieder geliehen werden, dagegen ſollte der römiſche König entſcheiden, ob der Markgraf auch den Bürgern, die ſeiner Aufforderung Heideck abzuſagen, nicht nachgekommen wären und auch ihre Lehen nicht aufgeſagt hätten, dieſe wieder leihen müßte.

Die aus den eroberten Gütern eingehobenen Zinſen und Nutzungen ſollten nicht zurückgezahlt werden; doch ſollte bis­her unbezahlte Schatzung und Brandſchatzung von beiden Seiten nachgelaſſen werden.

Alle Leibgedinge, Ewiggülten, Pfandſchaften follten wie vor dem Kriege bezahlt werden und Gültigkeit haben; in Verwahrung gegebenes Eigentum ſollte auf Erfordern zu­rückerſtattet werden. Für die während des Krieges durch Totſchlag, Brand und Plünderung erlittenen Verluſte ſollte keine Partei Schadenerſatz fordern dürfen: alle Gefangenen ſollten auf Urfehde von beiden Parteien ledig gelaſſen werden.)!

Die Vermittler taten ganze Arbeit, nicht nur in Franken, auch in Schwaben ſollten die Waffen ruhen.

Die Streitigkeiten des Erzbiſchofs von Mainz mit Rothenburg und Hall, ſowie des Markgrafen von Baden mit Rothenburg ſollten durch einen Entſcheid des römiſchen Königs oder eines von ihm ernannten Bevollmächtigten ge­ſchlichtet werden. Herzog Albrechts von Sſterreich Streit mit Ulm, Rottweil und Schaffhauſen ſollten Pfalzgraf Friedrich und ſeine ehrbaren Räte entſcheiden. 18 8 erolt, Chronica von Hall, S. 63, behauptet, daß Hall 1450 dem Markgrafen 6000 Gulden gezahlt hätte und daß Albrecht dafür auf alle Rechte, die er auf das von den Hallern 1441 gewonnene Schloß Hohnhart hatte, verzichtet hätte; eine Urkunde findet ſich über

2 Vergleich weder in Stuttgart, Hall, noch in einem bayriſchen rchive. 5