Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1911)
Entstehung
Seite
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Durch Kampf zum Frieden. 659

bisher gar nicht vom Gerichte zugelaſſen wäre, überhaupt in der Streitſache Ausführungen machen dürfte.

Der Gerichtsbeſchluß wurde am 23. Januar verkündet: Wollte die Botſchaft des Markgrafen das Vorbringen der Nürnberger widerlegen, ſo müßte fie ſichandingen; jedoch wolle der König Dr. Knorraußerhalb Rechtens verhören, ſeine Ausführungen ſollten aber den Rechten Nürnbergs un­ſchädlich ſein.

Dieſer Beſchluß war ein übles Verlegenheitsprodukt, wahrlich kein juriſtiſches Meiſterſtück; er ſetzte voraus, daß der König Richter war, wenn die Nürnberger ſprachen, Privat­mann, wenn Dr. Knorr redete. Ein Geheimnis blieb es, zu welchem Zwecke überhaupt Dr. Knorr plädieren ſollte, wenn ſeine Ausführungen von vornherein als für den Prozeßgegner unſchädlich erklärt wurden. Die Hochachtung Heimburgs vor den juriſtiſchen Kenntniſſen des Richterkollegiums wird nicht allzu groß geweſen ſein, als er nach Verkündung des Gerichts­beſchluſſes die Klagen und Forderungen Nürnbergs in einer recht nüchternen Rede auseinanderſetzte. Er gebrauchte faſt die gleichen Worte wie bei früheren Gelegenheiten.

Beſonderes Gewicht legte er natürlich darauf, daß der König die Rechtsgebote der Stadt fürvollkommen erachtet und beiden Parteien bei Strafenden Weg der Tat verboten habe.

Den königlichen Mandaten trotzend und alle Rechtsgebote mißachtend, hätte Albrecht vier Schlöſſermit Gewalt ent­wehrt, die Stadt verlange die Zurückgabe dieſer Schlöſſer und 20 000 Gulden Schadenerſatz. Da der Gegner trotz der gericht­lichen Vorladung, die ihm des Reiches Marſchall Heinrich von Pappenheim überbracht hätte, weder ſelbſt erſchienen wäre, noch einen Bevollmächtigten geſandt hätte, ſo forderte Heimburg Verſäumnisurteil.

Dagegen führte Dr. Knorr aus, daß ſelbſt gegen einen Geringeren, wie ſeinen Herrn, ein Verſäumnisurteil nur er­

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