Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1911)
Entstehung
Seite
661
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Durch Kampf zum Frieden. 661

Zum Schluſſe ſeiner außerordentlich geſchickten Rede betonte Knorr, daß alle Kurfürſten und viele Fürſten den König erſucht hätten, ſowohl bei der Vorladung wie bei der Zuſammenſetzung des Gerichtes auf den fürſtlichen Stand des Markgrafen Rückſicht zu nehmen und keine ihnen Allen ſchäd­liche Neuerungen einzuführen.)

Die Einwände Knorrs ſind ſtets als juriſtiſche Klopf­fechtereien und Ausflüchte betrachtet worden; ſie waren doch mehr, obgleich ſie natürlich bezweckten, den Austrag des Pro­zeſſes zu verſchleppen.

Auf dem Münchener Tage hatten die Nürnberger Boten das Angebot Knorrs abgelehnt, zuerſt einen Waffenſtillſtand zu ſchließen und dann ſeinen Herrn,wie es ſich für einen Fürſten gezieme, vor das Gericht des Königs zu laden. Da­mals hatte der Nürnberger Pfarrer Heinrich Leubing den Städteboten auseinandergeſetzt, mit welchen außerordentlichen Schwierigkeiten die rechtmäßige Ladung eines Fürſten vor Das königliche Gericht verknüpft wäre.)

Die Städteboten hatten in Bamberg jedes Wort des Friedensvertrages gedeutet und es abgeändert, wenn es unklar war. An der wichtigſten Stelle aber hatte Albrecht einige Worte in den Vertrag eingeſchoben, deren Gefährlichkeit die klugen Nürnberger Juriſten, trotzdem ſie gewarnt waren, nicht erkannt hatten.

Der ſtrittige Satz in dem Friedensprotokolle lautete: Beide Parteien ſollenvor dem römiſchen König unverdingt Recht nehmen und geben, geben und nehmen als Recht iſt. Die drei letzten Worte waren völlig unnötig. Die Nürnberger betrachteten ſie als eine leere Phraſe. Albrecht dagegen be­hauptete: er wäre nur verpflichtet, Recht zu geben und zu neh­men,als Recht iſt, daher, wie es das Geſetz vorſchriebe. Das Geſetz ſchrieb aber vor, daß ein Fürſt,gegen deſſen Leib

1) Bamberger Kr.⸗A., Märkers Katalog 1904, Nr. 152. 2) Vgl. oben, S. 577.