Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1911)
Entstehung
Seite
662
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662 Durch Kampf zum Frieden.

und Leben, Ehre und Lehen Klage erhoben würde, nur vor ein Fürſtengericht geſtellt werden dürfte.)

Over der Vorſten Lif und Ire geſunt ne mut neman Richtern ſein wann der König war ein ſo alter deutſcher Rechtsſatz, wie der, daß nur Ebenbürtige über den Angeklagten das Urteil finden ſollten. Seit mehr als zwei Jahrhunderten hatten die Kaiſer dieſes Geſetz beſtätigt und beachtet.

Immerhin hatten Fürſtengerichte bisher nur getagt, wenn Kläger und Beklagter Fürſten waren. Seine Sache vor das Fürſtengericht zu bringen, war für einen fürſtlichen Klä­ger ſtets das letzte Mittel geweſen, um von ſeinem fürſtlichem Gegner Sühne zu erhalten.

Auf unebenbürtige Schiedsrichter jedoch hatten ſich Fürſten zu allen Zeiten in weit wichtigeren Streitfragen geei­nigt, als ſie die Klagen Nürnbergs gegen Abrecht betrafen.

Nach der durchaus berechtigten Anſicht der Nürnberger war der Kaiſer in dieſem Falle der von beiden Parteien er­wählte Schiedsrichter. Er konnte allein das Urteil ſprechen oder ihm geeignet ſcheinendeUrteilsfinder zur Beratung hinzuziehen. Trotzdem hatten die Nürnberger Boten in Bam­berg geradezu fahrläſſig gehandelt, daß ſie nicht durch klare Vertragsbeſtimmungen Albrecht die Möglichkeit des Einwandes abgeſchnitten hatten, daß er nicht einem Schiedsrichter die Ent­ſcheidung der Streitſache übertragen, ſondern nur verſprochen hätte, ſich vor einem Gerichte, wie es das Fürſtenrecht ver­langte, zu verantworten. Die Nürnberger hätten um ſo mehr ſich gegen dieſen Einwand ſchützen müſſen, da gerade Albrecht wenige Jahre vorher mit ihm die Ungültigkeitserklärung einer vom Bamberger Domkapital gegen ſein Landgericht er­wirkten Landung durchgeſetzt hatte,) und bei einer früheren

) Tomaſchek, Die höchſte Gerichtsbarkeit des deutſchen Kö­nigs im Reiche, Sitzungsberichte der Wiener Akademie, Bd. 49, S. 552 bis 553. Franklin, Das Reichshofgericht im Mittelalter, II, S. 97 ff.

) Harpprecht, Staatsarch. d. kaiſ. u. hl. röm. Reichs Kam­mergerichts(Ulm 1757) I, S. 133 ff.