Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1911)
Entstehung
Seite
667
Einzelbild herunterladen

Durch Kampf zum Frieden. 667

Rechtsſtreite hervorheben, die die jetzige Stellungnahme des Markgrafen durchaus rechtfertigen. Der Markgraf wäre erſtens nicht als ein Fürſt des Reiches vorgeladen. Man könnte zweitens dem Markgrafen nicht zumuten, vorden Perſonen, die im Gerichte Beiſitzer wären, ſeine fürſtliche Ehre und ſeine Hoheitsrechte zu verteidigen.

Das war ein böſer Hieb gegen die unbequemen bürger­lichen Beiſitzer des Gerichtshofes, deren Unparteilichkeit durch dieſen ſcharfen, perſönlichen Angriff ihren adeligen Kollegen verdächtig gemacht werden ſollte.

Mochte nun Riederer und die Wiener Doktoren als Menſchen durch den zweiten Einwand verletzt ſein, als Juriſten hatten ſie an dem Dritten ihre helle Freude.)

Aus dem Bamberger Friedensprotokolle wies Knorr nach, daß ſein Herr nur verpflichtet wäre, um alle Streitig­keiten, die er mit der Stadt Nürnberg hätte, vor dem König Recht zu nehmen und zu geben.

Die Vorladung aber betone mehrfach, daß ſich der Mark­graf auf dem Rechtstage gegen Klagen der Stadt, ihrer Bürger und Einwohner verantworten ſollte.

Niemals hätte ſein Herr darein gewilligt, ſich vor dem Gerichte des Königs mit einem Juden über eine Schuld, mit einem Sattler über die Bezahlung eines Sporenleders herum­zuſtreiten; würde ſein Herr das Gericht anerkennen, wäre er aber nach der Vorladung auch dazu verpflichtet.

Wie zum Spotte für die Kampfesweiſe ſeiner Gegner warf ſich Knorr zum Schluſſe ſeiner Rede gleichfalls nieder und flehte den König an, die Privilegien ſeines Herrn zu achten und zu gedenken, daß die Stadt mit dem Markgrafen

1) Bei paſſender Gelegenheit haben Gregor Heimburg wie Aeneas Silvius mit geringer Anderung dieſen Einwand wenige Jahre ſpäter benutzt. Vgl. Joachimſohn, Gregor Heimburg, S. 217, auch Anm. 4 und Voigt, Enea Silvio , II, S. 85.