Durch Kampf zum Frieden. 667
Rechtsſtreite hervorheben, die die jetzige Stellungnahme des Markgrafen durchaus rechtfertigen. Der Markgraf wäre erſtens nicht als ein Fürſt des Reiches vorgeladen. Man könnte zweitens dem Markgrafen nicht zumuten, vor„den Perſonen“, die im Gerichte Beiſitzer wären, ſeine fürſtliche Ehre und ſeine Hoheitsrechte zu verteidigen.
Das war ein böſer Hieb gegen die unbequemen bürgerlichen Beiſitzer des Gerichtshofes, deren Unparteilichkeit durch dieſen ſcharfen, perſönlichen Angriff ihren adeligen Kollegen verdächtig gemacht werden ſollte.
Mochte nun Riederer und die Wiener Doktoren als Menſchen durch den zweiten Einwand verletzt ſein, als Juriſten hatten ſie an dem Dritten ihre helle Freude.“)
Aus dem Bamberger Friedensprotokolle wies Knorr nach, daß ſein Herr nur verpflichtet wäre, um alle Streitigkeiten, die er mit der Stadt Nürnberg hätte, vor dem König „Recht zu nehmen und zu geben“.
Die Vorladung aber betone mehrfach, daß ſich der Markgraf auf dem Rechtstage gegen Klagen der Stadt, ihrer Bürger und Einwohner verantworten ſollte.
Niemals hätte ſein Herr darein gewilligt, ſich vor dem Gerichte des Königs mit einem Juden über eine Schuld, mit einem Sattler über die Bezahlung eines Sporenleders herumzuſtreiten; würde ſein Herr das Gericht anerkennen, wäre er aber nach der Vorladung auch dazu verpflichtet.
Wie zum Spotte für die Kampfesweiſe ſeiner Gegner warf ſich Knorr zum Schluſſe ſeiner Rede gleichfalls nieder und flehte den König an, die Privilegien ſeines Herrn zu achten und zu gedenken, daß die Stadt mit dem Markgrafen