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Durch Kampf zum Frieden. 671
gegen dieſen Einwand aus, daß der König die Parteien nicht nur als ihr erwählter Schiedsrichter, ſondern auch als ihr höchſter Richter vorgeladen hätte; in dieſer Eigenſchaft müßte er jetzt gegen den Markgrafen ein Verſäumnisurteil ergehen laſſen.“) Wollte der König aber jetzt plötzlich nur noch als der von beiden Parteien erwählte Schiedsrichter ein Urteil ſprechen, ſo möchte er dem Gebrauche gemäß der Stadt bezeugen, daß ſie ſeiner Vorladung gefolgt wäre, der Markgraf aber ſich geweigert hätte, ihr Folge zu leiſten. Wären aber dem Markgrafen vom Könige beſtimmte Zuſicherungen gemacht worden, wie dem Württemberger in der Eßlinger Sache, ſo möchte man ihnen das frei heraus ſagen, und ſie nicht länger hinhalten. N
Auch wenn ſie Räte des Königs wären, würden ſie mit gutem Gewiſſen raten, ſofort die Entſcheidung zu fällen; nur allzu gut wüßten ſie, daß ſo mancher Fürſt dem Könige in des Markgrafen Sinne geſchrieben hätte, um ihn mit der Ergebenheit der Reichsſtädte ſeiner ſicherſten Stütze im Reiche zu berauben und die Städte auf die königsfeindliche Seite hinüberzuziehen. Das war Heimburgs letzter Trumpf. Hatte die „Ehrung“, die man ſeiner Anſicht nach viel zu früh dem König gegeben hatte,?) hatten Bitten und Verſprechungen nichts genutzt, vielleicht half Drohung.
Wohl horchten die königlichen Räte bei ſeinen Worten auf, aber der brave Hangenor beruhigte ſie ſchnell mit der Verſicherung, er wüßte von keinem fürſtlichen Bündnisantrag, deſſen Spitze ſich gegen den König richten könnte. Er verſicherte, daß, wenn die Städtevereinigung je ein Bündnis mit einem Fürſten ſchlöſſe, der König„kein Mißfallen daran haben“ ſollte.
9 Fällte der Kaiſer lediglich in feiner Eigenſchaft als höchſter Richter ein Urteil, ſo war er aber nach dem Geſetze gehalten, vorher Albrecht durch einen Fürſten vor ein Fürſtengericht zu laden.
2) Witte, geg. III, S. 7174.