Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1911)
Entstehung
Seite
728
Einzelbild herunterladen

798 Durch Kampf zum Frieden.

den Beſtimmungen der Kaiſer Karl und Sigmund wäre es aber ein Recht der Fürſten, daß ſie nur von einen Standesgenoſſen ſich vor ein Gericht laden zu laſſen brauchten. Die Forde­rungen der Nürnberger berührten Ehre und Hoheitsrechte ſeines Herrn.

Ihre unwahre Behauptung, der Markgraf habefre­ventlich und gegen des Königs Gebot ihre Schlöſſer erobert, bedrohe geradezu das Leben ſeines Herrn, da die Frankfurter Reformation des Kaiſers die Todesſtrafe für ein ſolches Ver­brechen feſtſetze.

In der Tat hätte ſein Herr in offener Fehde hinter den ihm vom Kaiſer und Reich zu ſeinem Schutze und gegen ſchnöde Gewalttat verliehenen Bannern die Schlöſſer erobert.

Faſt jedes fürſtliche Privileg ſeines Herren hätten die Nürnberger angetaſtet und beſeitigen wollen, dagegen habe ſich ſein Herr zur Wehre geſetzt. Sich deshalb zu rechtfertigen, ge­zieme ihm nur vor dem Kaiſer und ſeinen Standesgenoſſen.

Die Markgrafen und mit ihnen 16 andere Fürſten des

Reiches, die dem Kaiſer in dieſem Sinne geſchrieben hätten, betrachteten es als Ehrenſache, daß der alte Rechtsſatz nicht verletzt würde, nach dem über die Privilegien eines Fürſten nur ein Fürſtengericht entſcheiden dürfte. So beantrage er denn, daß die dem Markgrafen überbrachte Ladung als ungültig erklärt und eine neue ordnungsmäßige Ladung angeordnet würde.) } Nach der Annahme ſeines Antrages wünſche er ſofort die Klagen ſeines Herren gegen Nürnberg vorzutragen. Da die Stadt, wie gar nicht beſtritten würde, ordnungsgemäß vorge­laden wäre, könnte ſelbſtverſtändlich über die Berechtigung dieſer Klagen auch ſofort entſchieden werden.

1) Aus dem Urteile bei Franklin, a. a. O., S. 6364.

2) Aeneas Silvius, Hiſt. Frid. Kollar, 427. Dieſer Satz drückt die tatſächlichen Abſichten Albrechts aus. Das Urteil Franklins