734| Durch Kampf zum Frieden.
Auch den Fürſten auf ihren Richterſtühlen war es wohl bei Heimburgs Worten nicht allzu behaglich geweſen.
Vergeblich ſuchte Knorr die Wirkung der Rede abzuſchwächen.
Er wäre überzeugt, ſo führte er aus, daß Heimburg nicht im Auftrage der Stadt, ſondern von ſich aus, den Vorwurf der Parteilichkeit gegen die edlen fürſtlichen Richter erhoben hätte.
Hätte doch die Stadt mit den Fürſten Frieden geſchloſſen und ſich ehrlich mit ihnen ausgeſöhnt.
Auch hätten ja die Nürnberger Boten, dadurch, daß ſie ſich bei dem Gerichte ohne Vorbehalt angedingt hätten, ſein Urteil ausdrücklich anerkannt, und könnten jetzt nachträglich keine Einwände und Ausreden machen.
Hätten zwei Ratsherren mit einander Streit, ſo müßten ſie ihre Sache vor dem Rate austragen, in dem doch auch ihre Freunde ſäßen. Und wahrlich mit mehr Berechtigung ſprächen Fürſten, deren dem Kaiſer gelobter Treueid ſie vor jedem Verdacht ſchütze, Recht in der Markgrafen Sache, denn der Rat einer Reichsſtadt in einem Streite ihrer Bürger.) Auch brächten alle ſchönen Reden Heimburgs nicht die Worte aus dem Friedensvertrage, durch die dem Markgrafen die ſeinem Stande gebührende Behandlung vorbehalten würden.
Aber ſelbſt ohne dieſe Klauſel wäre die an den Markgrafen ergangene Vorladung ungültig.
Die Vorladung fordere ihn auf, ſich auch gegen die Klagen der Bürger und Einwohner Nürnbergs zu verantworten, während ſein Herr nur verpflichtet wäre, Bürgermeiſter, Rat und Gemeinde Nürnbergs zu Recht zu ſtehen.
ı) Nürnberger Kr.⸗A., Relationenband 484, S. 370—398. Selbſt ein Chorherr dürfe in ſeines Kapitels Sache Zeugnis ablegen, obgleich das doch großer iſt wann Urteil ſprechen. Wann der Sache Ge rechtigkeit mehr fleußet, aus der Urkund der Gezeugen denn aus det Gewalt des Richters“. Dagegen antwortet Heimburg, daß ein Chorherr nur Zeugnis ablegen dürfte, wenn kein anderer Zeuge da wäre.