768 Durch Kampf zum Frieden.
zahlen wie die Städte, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen wären, ſo würden ſie„mit zweien Ruten geſchlagen“.) i
In Ulm hätten die Schweizer meiſtens„müſſig gelegen“ und für ſich ſelbſt hätten die Ulmer die Söldner beſtellt und gebraucht. Da die Anwerbung ohne ihre Einwilligung geſchehen wäre, hätten ſie ſich auch um die Verwendung der Schweizer, die mancher Stadt nötiger geweſen wären, als Ulm, nicht bekümmert. Unerhört wäre es, daß ſich Ulm„ſeines Ausgebens an ihnen erholen wollte.)
„Fremd und unbillig“ wäre es auch, daß die Ulmer den Streit vor den Städten, die mit ihnen den Anwerbungsbeſchluß gefaßt hätten und deshalb Partei wären, austragen wollten.“)
Der Rat von Regensburg oder Frankfurt ſollte den Streit entſcheiden; dem Spruche einer neutralen Stadt würden ſie ſich gerne fügen.
Heftig widerſprechen die Ulmer dieſen Ausführungen. Jede Stadt, der ſie die Schweizer zu Hilfe geſandt hätten, habe ſie ihnen nach Ableiſtung des Dienſtes zurückgeſandt, ſtets hätten ſie den Sold bezahlen müſſen.
Die Mehrheit der Tagſatzung habe den Anwerbungsbeſchluß gefaßt, deshalb wäre es gleichgültig, wenn einige Städte erklärten, ſie hätten den Beſchluß nicht gebilligt; er verpflichte doch jede Bundesſtadt.„Das Mehr binde das Minder und das Minder müſſe dem Mehr folgen.“
Nicht fremde Städte, ſondern die Mehrheit der Tag ſatzung habe nach der Bundesurkunde alle Bundesverpflichtungen betreffenden Streitigkeiten unter den Bundesſtädten zu entſcheiden.
) Nördlinger St.⸗A., Städtebundakten, 1450, Nr. 264/20. ?) Nördlinger St.⸗A., Städtebundakten 1451, Nr. 69.
5) Nördlinger St.⸗A., Städtebundakten 1451, I, 1.
) Nördlinger St.⸗A., Städtebundakten 1450, Nr. 264/20.