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Das Schächten vom Standpunkt der Religion und des TierschutzesSchächten vom Standpunkt der Religion und des TierschutzesSchächten vom Standpunkt der Religion und des Tierschutzes : eine gemeinverständliche Darstellung / von J. Unna
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Der Schächter

Begründung in der ſchriftlichen und mündlichen Lehre

Erklärung der Rabbiner

2. Weſen des Schächtens

Das Schächten beſteht darin, daß mit einem haarſcharfen, ſehr langen Meſſer, in dem auch nicht die kleinſte Scharte ſich befinden darf, ohne Abſetzen, Ziehen und Drücken dem Halſe des Tieres ein Schnitt beigebracht wird, der durch alle Weichteile bis zur Wirbel­ſäule die Karotiden, Venen, Halsnerven, Luftröhre und Speiſeröhre. durchſchneidet. Auch für Geflügel iſt das Schächten vorgeſchrieben, das hier natürlich mit einem kleinen Meſſer zu geſchehen hat. Der Genuß des Fleiſches eines auf ſolche Weiſe geſchlachteten Tieres iſt aber religionsgeſetzlich auch nur dann erlaubt, wenn das Tier vor: her keine lebengefährdende Verletzung1) hatte, alſo z. B. auch keine Hirnverletzung. Ein Tier, das auf andere Weiſe getötet oder bei dem der Schächtſchnitt nicht vorſchriftsmäßig ausgeführt wurde, heißtnebela(= Gefallenes) 2).

Der Schächtbeamte muß eine religiös und ſittlich makelloſe Perſönlichkeit fein und muß vor der Zulaſſung zum Schächten eine theoretiſche und praktiſche Prüfung ablegen. Seine Fähigkeit zur Ausübung des Amtes muß von Zeit zu Zeit durch eine erneute Prüfung beſtätigt werden. Er hat vor dem Schächtakt eine

Benediktion zu ſprechen.

3. Religiüſe Verbindlichkeit

Die jüdiſche Religion unterſcheidet eine ſchriftliche und eine mündliche Lehre, Schrift und Tradition; die letztere iſt ebenſo bin­dend und unabänderlich wie die erſtere in den 5 Büchern Moſes niedergelegt, und ihre Beſtimmungen ſind meiſtens ſchon in der ſchriftlichen Lehre angedeutet. So wird in der Stelle 5. B. M. 12, 21: Du ſollſt ſchlachten von deinen Rindern und deinen Schafen, die dir der Herr gegeben hat, wie ich dir geboten habe, die münd­liche Tradition angedeutet, die über den Schlachtvollzug dem Volke als Offenbarung Gottes gegeben wurde. Auf Grund dieſer Beſtim­mung, die ausnahmslos von allen religiöſen Autoritäten des Juden­tums als bindend erachtet wurde, haben die deutſchen Rabbiner aller

Richtungen im Jahre 1914 die feierliche Erklärung abgegeben:

1) Welche Verletzungen als ſolche gelten, iſt durch die religions­geſetzlichen Beſtimmungen feſtgelegt.

2) Es iſt klar, daß dieſer rein techniſche Ausdruck keinerlei ver­ächtliche Nebenbedeutung hat, eine Meinung, die wohl durch die UeberſetzungAas entſtanden iſt.

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