Der Schächter
Begründung in der ſchriftlichen und mündlichen Lehre
Erklärung der Rabbiner
2. Weſen des Schächtens
Das Schächten beſteht darin, daß mit einem haarſcharfen, ſehr langen Meſſer, in dem auch nicht die kleinſte Scharte ſich befinden darf, ohne Abſetzen, Ziehen und Drücken dem Halſe des Tieres ein Schnitt beigebracht wird, der durch alle Weichteile bis zur Wirbelſäule die Karotiden, Venen, Halsnerven, Luftröhre und Speiſeröhre. durchſchneidet. Auch für Geflügel iſt das Schächten vorgeſchrieben, das hier natürlich mit einem kleinen Meſſer zu geſchehen hat. Der Genuß des Fleiſches eines auf ſolche Weiſe geſchlachteten Tieres iſt aber religionsgeſetzlich auch nur dann erlaubt, wenn das Tier vor: her keine lebengefährdende Verletzung1) hatte, alſo z. B. auch keine Hirnverletzung. Ein Tier, das auf andere Weiſe getötet oder bei dem der Schächtſchnitt nicht vorſchriftsmäßig ausgeführt wurde, heißt„nebela“(= Gefallenes) 2).
Der Schächtbeamte muß eine religiös und ſittlich makelloſe Perſönlichkeit fein und muß vor der Zulaſſung zum Schächten eine theoretiſche und praktiſche Prüfung ablegen. Seine Fähigkeit zur Ausübung des Amtes muß von Zeit zu Zeit durch eine erneute Prüfung beſtätigt werden. Er hat vor dem Schächtakt eine
Benediktion zu ſprechen.
3. Religiüſe Verbindlichkeit
Die jüdiſche Religion unterſcheidet eine ſchriftliche und eine mündliche Lehre, Schrift und Tradition; die letztere iſt ebenſo bindend und unabänderlich wie die erſtere in den 5 Büchern Moſes niedergelegt, und ihre Beſtimmungen ſind meiſtens ſchon in der ſchriftlichen Lehre angedeutet. So wird in der Stelle 5. B. M. 12, 21: „Du ſollſt ſchlachten von deinen Rindern und deinen Schafen, die dir der Herr gegeben hat, wie ich dir geboten habe“, die mündliche Tradition angedeutet, die über den Schlachtvollzug dem Volke als Offenbarung Gottes gegeben wurde. Auf Grund dieſer Beſtimmung, die ausnahmslos von allen religiöſen Autoritäten des Judentums als bindend erachtet wurde, haben die deutſchen Rabbiner aller
Richtungen im Jahre 1914 die feierliche Erklärung abgegeben:
1) Welche Verletzungen als ſolche gelten, iſt durch die religionsgeſetzlichen Beſtimmungen feſtgelegt.
2) Es iſt klar, daß dieſer rein techniſche Ausdruck keinerlei verächtliche Nebenbedeutung hat, eine Meinung, die wohl durch die Ueberſetzung„Aas“ entſtanden iſt.
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