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Das Schächten vom Standpunkt der Religion und des TierschutzesSchächten vom Standpunkt der Religion und des TierschutzesSchächten vom Standpunkt der Religion und des Tierschutzes : eine gemeinverständliche Darstellung / von J. Unna
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6. Das Schächten in der Geſetzgebung

In Amerika iſt das Schächten nirgends verboten. Auch in Europa Amerika und

iſt, außer in der Schweiz und in Norwegen, denen ſich neuerdings Europa. Bayern und Braunſchweig zugeſellt haben, das Schächten überall

geſtattet. In Schottland iſt ſogar bei der geſetzlichen Einführung des

Betäubungszwanges für das Schächten ausdrücklich eine Ausnahme

gemacht worden. Ebenſo wird im italieniſchen Schlachtgeſetz von

1929 das Schächten ausdrücklich zugelaſſen. Die Schächtgegner

weiſen nun auf die Schächtverbote in den erwähnten Ländern hin,

als ob dieſe Verbote einen Sieg der Humanität bedeuten würden,

und ſuchen auch durch dieſen Hinweis für ihre Tendenz Stimmung

zu machen. Es iſt deshalb nicht unwichtig, auf das Zuſtandekommen

dieſer Verbote etwas näher einzugehen.

Die Regierung der Schweiz, d. h. Bundesrat und Bundesver- die schmei⸗­ſammlung(Ständerat und Nationalrat), präziſierte ihre Stellung in einer Entſcheidung vom 17. März 1890. In derſelben wird aus­geführt, daß das Schächten als eine religiöſe Gewöhnung der Iſraeliten anzuerkennen ſei und als ſolche unter dem Rechtsſchutz des Art. 50 Abſ. 1 der Bundesverfaſſung ſtehe. Letzteres wäre allerdings nicht der Fall, wenn das Schächten in der Tat eine Tier­quälerei darſtellen und ſomit gegen die Sittlichkeit verſtoßen würde; indeſſen, fo heißt es in dem Entſcheid weiter:Nach dem durch die Akten feſtgeſtellten Stande der Schächtfrage auf legislativem und auf fachwiſſenſchaftlichem Gebiete in den verſchiedenen Kulturſtaaten Europas und Nordamerikas ſowie nach den Schlüſſen des vom eid­genöſſiſchen Juſtiz und Polizeidepartement beratenen Fachman­nes kann das Schächten nicht ſchlechthin als Tier­quälerei bezeichnet werden. Eine Rekursbeſchwerde einiger Kantonsregierungen an die Bundesverſammlung wurde mit großer Mehrheit verworfen. Als ſodann der Zentralvorſtand der ſchweizeriſchen Tierſchutzvereine die Volksabſtimmung verlangte und die Bundesverſammlung darüber zu beſchließen hatte, ob ſie dem Initiativbegehren, das nach Aufbringung der notwendigen Anzahl von Unterſchriften zur Abſtimmung gebracht werden mußte, einen eigenen Antrag gegenüberſtellen wollte oder nicht, beſchloſſen Ständerat und Nationalrat, die Verwerfung der Initia­tive, d. h. des Schächt verbots, zu empfehlen. Durch eine maßloſe antiſemitiſche Agitation, die ſich bis in die entlegenſten

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