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es dem quaest. Redner nicht in den Sinn gekommen, daß Nekitat Chephez wegen mentaler Reſervationen eingeführt ſei, daß er vielmehr ſeine Anſicht von der Entbehrlichkeit deſſelben ausſchließlich auf den Grund ſtützt, daß dieſes eine Forderung des jüdiſchen Rechtes, das abgeſchafft, und nicht der Religion ſei, welche im Eide allein zu berückſichtigen iſt, daß er als Beweis noch hinzufügt, wie das jüdiſche Recht auch Garantien gegen Mentalreſervationen verlange, die wir in ausſchließlicher Berückſichtigung der Religionsforderung doch gewiß für entbehrlich halten. H. F. mußte daher erſt die wenigen Worte noch mehr verkürzen und verändern, um den Redner, dem er gerne etwas anhaben mochte, eines Irrthums zeihen zu können. Der an ſich wahre Gedanke, daß wir uns nur um die Forderungen der Religion zu kümmern haben und die des jüdiſchen Rechts, als ohnehin antiquirt, auf ſich beruhen laſſen müſſen, hat die Zuſtimmung der Verſammlung und gewiß auch jedes denkenden Israeliten außerhalb derſelben gefunden, und man muß ſo leidenſchaftlich verblendet ſein, wie H. F., um hieran noch eiwas mäkeln zu wollen.„Nekitat Chephez“, ſagt H. F., „ſiſt zur Verſtärkung des Eindruckes.“ Es liegt alſo dieſer Forderung die Anſicht zu Grunde, daß der Schwur bei Gott ohne Erfaſſung eines geheiligten Gegenſtandes nicht ſtark genug ſei, um entſprechenden Eindruck auf das Gemüth des Schwörenden hervorzubringen. Das iſt freilich die Anſicht des Talmuds von feinen Zeitgenoſſen. Iſt fie aber eine Religionsanſicht, die zu jeder Zeit Geltung anſprechen kann? Ich glaube, daß wir uns nicht daran zu kehren haben, welche Meinung der Talmud von der Erregung des religiöſen Gemüths feiner, Zeitgenoſſen hatte, ſondern darauf zu ſehen haben, ob für das religiöſe Gewiſſen der heutigen Juden daſſelbe ſinnliche Erregungsmittel nöthig ſei, und ſo wir nicht geradezu behaupten wollen, daß das Gewiſſen der Juden minder erregbar ſei als das der Chriſten, ſo müſſen wir das Erfaſſen eines heiligen Gegenſtandes für entbehrlich halten. Freilich ſagt H. F.:„ſchwört doch auch der Chriſt beim Evangelium!“ Allein dies iſt wenigſtens fo allge. mein nicht der Fall. So viel mir bekannt, ſchwört der Chriſt im Gerichte nicht beim Evangelium, ſondern ohne Erfaſſung deſſelben.„Wenn alſo“, ſagt H. F.,„Nekitat Chephez zur Erhebung des Heiligen und Bindenden des Eides verlangt wird, nach den Staatsgeſetzen überhaupt aber der Eid als religiöſer abgenommen wird, was iſt es mehr als kindiſcher Uebermuth, als in Abſcheu ausartender Groll gegen den Talmud, daß grade