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Chephez nicht erforderlich. Wenn es also bei legterem Eide verlangt wird, ja sogar einen ohne Nekitat Chephez abgenom menen Eid nochmals schwören läßt, so ist es nicht deshalb, weil er an sich nicht bindend ist, sondern weil er, der Talmud , den Parteien ohne jene furchterregende Maßregel nicht trauet. Die Ansicht des Talmuds darüber, inwiefern den Menschen auf ihren Eid ohne Erfassung eines heiligen Gegen standes zu trauen sei, wird doch außer H. F. gewiß kein Vernünftiger als die Religion des Judenthums stempeln wollen. Der Talmud hat aus Anlaß eines stattgehabten Betruges
bie Formel gegen Mentalrefervationen einge משום קניא דרבא
führt( Schebuoth 29 a). Will H. F. consequent sein, so muß er auch hierin den Grad des Zutrauens oder des Mißtrauens, den der Talmud gegen seine Zeitgenossen hegte, als eine Forderung der Religion, und die darauf bezügliche Formel als ewiggültig erflären.d
Da H. F. gerade über diesen Punkt aus einem gelehrten Tone spricht und der Menge dadurch zu imponiren sucht, so wollen wir ihm einige derbe Schnißer nachweisen. ,, Gegen Mentalreservation", sagt er, dient die Formel: wir beschwören dich nach dem Gedanken Gottes und des Richters." Das ist unrichtig. Nur die Worte: ,, nach dem Gedanken des Richters" sollen Reservationen verhüten; der erste Theil der Formel bagegen, nämlich: nach dem Gedanken Gottes, dient nicht. gegen Reservationen, sondern gegen die Auflösbarkeit. S. den Glossator zu Ascher b. Jechiel Schebuoth 39: pa
des Talmuds von der Auflösbarkeit der Eide verwerfen, da die Spur einer solchen in dem Bewußtsein der heutigen Juden nicht vorhanden ist, so ist diese Formel natürlich überflüssig.„ Aber noch nicht genug", sagt H. F. ferner ,,, Nekitat Chephez muß sogar nach einem Redner ,, antimosaisch" sein. Den Beweis ist er schuldig geblieben und wird ihn schwerlich bringen, da die Bibel über die Form des gerichtlichen assertorischen Eides nichts erwähnt. Und doch sollen Bestimmungen des talm. Rechts, von welchen in der Bibel nichts erwähnt ist, Forderungen der Religion sein! Der Grundirrthum des H. F. ist der. Der gerichtliche affertorische oder auch promissorische Eid ist seinem Wesen nach von dem Eide überhaupt nicht verschieben. Wenn der Talmud verschiedene Eidesgattungen aufzählt, so ist das Grundwesentliche des Eides allen gemeinsam. Die Formen, die der Richter bei der Eidesleistung anwendet, beruhens auf