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deſſen Anſicht von dem Verhältniß der bei dem Eide als wirkſam vorausgeſetzten religiöſen Vorſtellung zu der Gemüthsbeſchaffenheit des Schwörenden. Je lebendiger das Gemüth durch die Nennung des göttlichen Namens afficirt wird, je weniger werden äußere Formen als Erweckungsmittel zu Hülfe gerufen werden müſſen. Das talm. Recht, obwohl es mit der Bibel das Bindende des Eides durchaus nicht von Formen abhängig ſein läßt, hält doch ſolche Formen bei ſeinen Zeitgenoſſen für nothwendig. Dies halten wir als ſeine Privatanſicht von ſeinen Zeitgenoſſen, an die wir uns nicht zu binden haben, und bes haupten, daß der Talmud ſelbſt von den heutigen Juden und der Erregbarkeit ihres Gemüthes eine andere Anſicht haben würde. Befragen wir die Bibel, ob ſie Formen bei der Eidesleiſtung für nothwendig erklärt, ſo muß ihr Schweigen hierüber ſchon als lautes Geſtändniß gelten, und um ſo mehr als dem Talmud ſelbſt über den Standpunkt der Bibel mit uns übereinſtimmt, die Berufung auf Elieſer, des Knechtes Abrahams , nur für eine „Anlehnung“ hält und die Maßregel des Nekitat Chephez als „rabbiniſche Einrichtung?“(ſ. Aſcher b. Jechiel z. St.) erklärt. Und in der That finden wir bei allen in der Bibel erwähnten Eiden, mit alleiniger Ausnahme des Reinigungseides der des Ehebruchs verdächtigen Frau, keine Spur von Formen, und es muß als eine leidige Streitſucht des H. F. bezeichnet werden, wenn er für den an ſich richtigen Ausſpruch des Hrn. Dr. Salomon, daß Nekitat Chephez antimoſaiſch ſei, wofür die ganze Bibel Zeugniß giebt, noch Beweſſe verlangt:— Gegen einen Redner, der unter Berufung auf eine Talmudſtelle die Behauptung aufſtellt:„Der Jude kenne kein Symbol für Gott . Der Eid ſei: Ja, Ja! Nein, Nein!“ entgegnet H. F.:„Dieſe findet ſich bei Schebuoth 36; hat aber nur Bezug auf die Men myaaw* Ein beſſeres Zeugniß von der völligen Unkunde dieſer Materie hätte ſich H. F. wahrlich nicht ausſtellen können. Welcher Unterſchied waltet denn zwiſchen dieſem und dem gerichtlichen aſſertoriſchen Eide ob, fo es das Weſen des Eides und deſſen bindende Kraft betrifft? Der gerichtliche Eid iſt an ſich' von jedem andern Eide durchaus nicht verſchieben; er iſt der allgemeine Eid, den der Richter für ſeine Zwecke zur Ermittelung der Wahrheit anwendet. Dadurch allein wird er ein gerichtlicher Eid, und iſt nun an einem Orte geſagt, daß der Ausſpruch: Ja, Ja! Nein, Nein! dieſelbe bindende Kraft für den Israeliten habe, etwas zu thun oder zu laſſen, als hätte er in andern Worten geſchworen, ſo kann ein folder Eid