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Die kommunale Rechnungsprüfung als interne Revision? / Martin Richter. [Universität Potsdam, Lehrstuhl für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung]
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1. Die Überwachung als Grundfunktion jeder Leitung(Führung) von Organisationen

Die Überwachung ist- neben der Planung und Realisation- eine notwendige Grund­funktion der Leitung(Führung) von öffentlichen und privaten Organisationen(Institu­tionen) jeglicher Art. Ihre Notwendigkeit läßt sich sachlogisch und verhaltensbezogen begründen. Ihre sachlogische Begründung ergibt sich aus der Unsicherheit zukünftiger Entwicklungen, die anders als geplant eintreten können. Die verhaltensbedingten Über­wachungsmaßnahmen resultieren aus der in jeder Organisation unvermeidlichen Delega­tion von Entscheidungen in Verbindung mit den bekannten menschlichen Unzulänglich­keiten. Ziel der Überwachung ist es deshalb festzustellen, ob die Ergebnisse des Han­delns mit den Planungen übereinstimmen, um aus den Abweichungen zu lernen und ggf. korrigierende Maßnahmen ergreifen zu können. Die wichtigsten Mittel der Überwa­chung sind zum einen Kontrollen, die in einem Internen Kontrollsystem(IKS) möglichst systematisch aufeinander abgestimmt und zusammengefaßt sein sollten, und zum anderen

interne und externe Prüfungen.

Bezüglich der Notwendigkeit der Überwachung, ihrer Begründung und ihrer allgemeinen Ziele und Mittel bestehen keine Unterschiede zwischen dem privatwirtschaftlichen und öffentlichen Bereich. Unterschiede zeigen sich jedoch in der konkreten Ausgestaltung von Überwachungsmaßnahmen. Insbesondere die Zuständigkeit für Überwachungsmaß­nahmen, ihre Häufigkeit und Intensität, die Objekte von Überwachungsmaßnahmen sowie Einzelfragen ihrer technischen Durchführung sind kontextabhängig, d.h. die Wahr­nehmung der Überwachungsfunktion unterscheidet sich- zum Teil deutlich- zwischen dem privatwirtschaftlichen und öffentlichen Bereich. Sie weist auch innerhalb dieser

beiden Bereiche eine große Variabilität auf.

Unterschiede zwischen dem privatwirtschaftlichen und öffentlichen Bereich zeigen sich weiterhin bezüglich der Bedeutung, die der Überwachungsfunktion in der wissen­schaftlichen Literatur und in der öffentlichen Diskussion zugemessen wird. Eine explizite gesetzliche Verpflichtung für die Leitung von Organisationen, die Überwachungsfunktion wahrzunehmen, besteht weder im privatwirtschaftlichen noch im öffentlichen Bereich.$ 93 Abs.1 Satz 1 AktG verpflichtet die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nur ganz allgemein,"bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewis­

* Die Grundfunktionen der Führung werden z.T. anders bezeichnet bzw. anders abge­grenzt, vgl. z.B. Wöhe 1996, S.93£.,, der den dispositiven Faktor in Anlehnung an Gutenberg in Leitung, Planung, Organisation und Überwachung unterteilt. Für die nachfolgenden Aussagen sind diese begrifflichen und klassifikatorischen Unterschiede jedoch ohne Belang.

Zu diesen beiden Begründungen vgl. von Werder 1996, S.50 f.

Zur begrifflichen Abgrenzung von Überwachung, Kontrollen und Prüfungen und von in- und externen Prüfungen vgl. von Wysocki 1988, S.1-7.