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Die kommunale Rechnungsprüfung als interne Revision? / Martin Richter. [Universität Potsdam, Lehrstuhl für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung]
Entstehung
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2. Funktion und Stellung einer Internen Revision in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen(typisches Grundmodell)

2.1 Aufgaben

Die Interne Revision ist in funktionaler Sicht eine Überwachung durch betriebsange­hörige, aber prozeßunabhängige Personen. Im institutionalen Sinn werden mit Interner Revision diejenigen Stellen oder Abteilungen im Unternehmen bezeichnet, denen aus­

schließlich oder überwiegend Prüfungsaufgaben übertragen sind.

Die Interne Revision ist eine Folge der Arbeitsteilung und der Delegation von Aufgaben und Verantwortung im Unternehmen. Sie unterstützt die Unternehmensleitung bei der Wahrnehmung ihrer Führungs- und Überwachungsfunktionen. Darüber hinaus berät sie sowohl die Unternehmensleitung als auch die geprüften Bereiche bei der Einführung ver­bessernder Maßnahmen. Trotz der Delegation von Überwachungsaufgaben auf die Interne, Revision bleibt die originäre Überwachungsverpflichtung der Unternehmens­leitung bestehen. Diese hat sich zumindest davon zu überzeugen, ob die Interne Revision die ihr übertragenen Aufgaben umfassend und effizient wahrnimmt.© Sie hat sie auch im

erforderlichen Umfang zu unterstützen.

Die Entwicklung in den letzten Jahrzehnten war durch eine wesentliche Erweiterung der Aufgaben und der Verantwortung der Interne Revision gekennzeichnet. Nach heutigem Verständnis, das von den Grundsätzen des Deutschen Instituts für Interne Revision e.V. wiedergegeben wird, hat die Interne Revision"durch umfassende und systematische Prü­fungen festzustellen, ob

- die Zielvorgaben der Geschäftsleitung zweckmäßig umgesetzt und ordnungs­

gemäß erfüllt werden,

- das Interne Kontrollsystem sowie die Informations- und Ablaufsysteme im Unter­

nehmen lückenlos aufgebaut sind und zuverlässig arbeiten, 7 die Fachvorgesetzten ihre Führungsverantwortung ordnungsgemäß wahrnehmen, 7 die Grundsätze wirtschaftlichen Handelns beachtet werden, z die Vermögenswerte ausreichend gesichert sind,

- die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden.""

'* Vgl. von Wysocki 1988, 8.93 f. '° Vgl. Hofmann 1985, 8.28. HR991,83£