4. Alternativmodell für die Prüfung der Kommunen(und der Prüfungen in einem Bundesland)
4.1 Primärverantwortlichkeit der Verwaltung für die Überwachungsfunktion
Der Bürgermeister(bzw. Amtsdirektor) ist als Chef der Verwaltung verantwortlich für die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung“ einschließlich der Funktionsfähigkeit des verwaltungsinternen Überwachungssystems. Die gleiche Verantwortlichkeit haben nachgeordnete Vorgesetzte für ihren Bereich. Die Über
wachungsverpflichtung wird in der Gemeindeordnung explizit verankert.
Bei entsprechender Gemeindegröße wird zur Unterstützung dieser Überwachungsaufgabe eine Interne Revision eingerichtet. Die Interne Revision ist als Stabsabteilung dem Bürgermeister direkt unterstellt und ihm verantwortlich. Die Prüfungsobjekte sind nicht beschränkt. In kleineren Gemeinden wird diese
Aufgabe einzelnen Stelleninhabern zugewiesen.
Der erste Vorschlag enthält zwei wesentliche Änderungen, nämlich die ausdrückliche Verpflichtung der Verwaltung zur Überwachung und die Einrichtung einer Internen Revision als wichtiges Instrument der Verwaltungsspitze, um dieser Verpflichtung nach
kommen zu können.
Die Überwachung durch spezielle Stellen bzw. Abteilungen innerhalb einer Organisation ist eine Folge der(unvermeidlichen) Arbeitsteilung in Organisationen und der damit verbundenen Delegation von Aufgaben und Verantwortung. Die Interne Revision unterstützt die Verwaltungsspitze bei der Wahrnehmung ihrer Führungs- und Überwachungsfunktionen. Darüber hinaus berät sie sowohl die Verwaltungsspitze als auch die geprüften Bereiche bei der Einführung verbessernder Maßnahmen. Trotz der Delegation von Überwachungsaufgaben auf die Interne Revision bleibt die originäre Überwachungsverpflichtung der Verwaltungsspitze bestehen. Die Verwaltungsspitze hat sich zumindest davon zu überzeugen, ob die Interne Revision die ihr übertragenen Aufgaben umfassend und effizient wahrnimmt.“ Sie hat sie auch im erforderlichen Umfang zu unterstützen (zu den Effizienzbedingungen vgl. oben 2.b).
Das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde ist zur Zeit interne und externe Revision zugleich. Von ihrer rechtlichen Einordnung und ihrer faktischen Stellung ist sie"Diener zweier Herren", was eine in aller Regel wenig komfortable Position darstellt. Das Rech
nungsprüfungsamt ist einerseits der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich und
*9 In den Gesetzen werden z.T.(zusätzlich bzw. alternativ) weitere Zielsetzungen wie Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit aufgeführt. In der Sache dürften hier keine Unterschiede zu den beiden genannten Zielsetzungen bestehen.
** Vgl. Hofmann 1985, S.28.