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Die kommunale Rechnungsprüfung als interne Revision? / Martin Richter. [Universität Potsdam, Lehrstuhl für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung]
Entstehung
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sind. Und damit diese Primärverantwortlichkeit den Handlungsträgern auch hin­reichend bewußt ist, sollte sie im Pflichtenkatalog ausdrücklich enthalten und nach

Möglichkeit auch mit geeigneten Sanktionen verknüpft sein.

Wenn eine Gemeinde kein eigenes Rechnungsprüfungsamt hat, liegt die örtliche Prüfung beim Rechnungsprüfungsamt des Landkreises. Allerdings ist dann der Prüfungsumfang geringer; das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises ist nur zuständig für die Pflichtaufgaben gemäß$ 113 Abs.1 Nr.1 und 2 GO. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für diese Differenzierung, das heißt für einen geringeren Prüfungsumfang bei kleineren Kommunen, ist nicht ersichtlich.

Die überörtliche Prüfung auf Gemeindeebene obliegt den Rechnungsprüfungs­ämtern der Landkreise"im Auftrag des Landesrechnungshofs". Eine Rechts­verordnung soll klären, was darunter konkret zu verstehen ist. Der vorliegende Entwurf ist nicht weniger als 7 DIN-A4-Seiten lang, sehr schwer zu verstehen und kündigt in seinem vorletzten$ 17 an:"Der Minister des Innern erläßt zur Regelung näherer Einzelheiten Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung." Allein die Tatsache, daß eine umfangreiche Verordnung für nötig gehalten wird, sollte genügend Anlaß sein, die gesetzliche Zuständigkeitsregelung zu überdenken.

Die Rechnungsprüfungsämter der Landkreise sind auch dann für die überörtliche Prüfung der Kommunen zuständig, wenn eine Gemeinde kein eigenes Rechnungs­prüfungsamt hat. In diesem praktisch sehr häufigen Fall müßte das Rechnungs­prüfungsamt des Landkreises seine eigenen örtlichen Prüfungen prüfen. Wie soll das funktionieren? Ist es überhaupt sinnvoll? Liegt es außerdem nicht nahe, daß das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises die Prüfungen in der Landkreisverwaltung in den Vordergrund stellt und die Prüfungen für die Gemeinden ohne eigenes Rechnungsprüfungsamt vernachlässigt? Erfahrungen aus privatwirtschaftlichen Unternehmen, in denen die Abteilung Rechnungswesen zugleich- im Wege der Ge­schäftsbesorgung- das Rechnungswesen von Tochtergesellschaften übernimmt,

legen diese Vermutung nahe.

© Vgl. Verordnung über die überörtliche Prüfung bei den kommunalen Körperschaften ­

Kommunalprüfungsverordnung(KomPV), Entwurf vom 12.1.1996,$& 17.