(2)
(4)
sind. Und damit diese Primärverantwortlichkeit den Handlungsträgern auch hinreichend bewußt ist, sollte sie im Pflichtenkatalog ausdrücklich enthalten und nach
Möglichkeit auch mit geeigneten Sanktionen verknüpft sein.
Wenn eine Gemeinde kein eigenes Rechnungsprüfungsamt hat, liegt die örtliche Prüfung beim Rechnungsprüfungsamt des Landkreises. Allerdings ist dann der Prüfungsumfang geringer; das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises ist nur zuständig für die Pflichtaufgaben gemäß$ 113 Abs.1 Nr.1 und 2 GO. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für diese Differenzierung, das heißt für einen geringeren Prüfungsumfang bei kleineren Kommunen, ist nicht ersichtlich.
Die überörtliche Prüfung auf Gemeindeebene obliegt den Rechnungsprüfungsämtern der Landkreise"im Auftrag des Landesrechnungshofs". Eine Rechtsverordnung soll klären, was darunter konkret zu verstehen ist. Der vorliegende Entwurf ist nicht weniger als 7 DIN-A4-Seiten lang, sehr schwer zu verstehen und kündigt in seinem vorletzten$ 17 an:"Der Minister des Innern erläßt zur Regelung näherer Einzelheiten Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung." Allein die Tatsache, daß eine umfangreiche Verordnung für nötig gehalten wird, sollte genügend Anlaß sein, die gesetzliche Zuständigkeitsregelung zu überdenken.
Die Rechnungsprüfungsämter der Landkreise sind auch dann für die überörtliche Prüfung der Kommunen zuständig, wenn eine Gemeinde kein eigenes Rechnungsprüfungsamt hat. In diesem praktisch sehr häufigen Fall müßte das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises seine eigenen örtlichen Prüfungen prüfen. Wie soll das funktionieren? Ist es überhaupt sinnvoll? Liegt es außerdem nicht nahe, daß das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises die Prüfungen in der Landkreisverwaltung in den Vordergrund stellt und die Prüfungen für die Gemeinden ohne eigenes Rechnungsprüfungsamt vernachlässigt? Erfahrungen aus privatwirtschaftlichen Unternehmen, in denen die Abteilung Rechnungswesen zugleich- im Wege der Geschäftsbesorgung- das Rechnungswesen von Tochtergesellschaften übernimmt,
legen diese Vermutung nahe.
©” Vgl. Verordnung über die überörtliche Prüfung bei den kommunalen Körperschaften
Kommunalprüfungsverordnung(KomPV), Entwurf vom 12.1.1996,$& 17.