damit konkret gemeint ist, versucht eine Verordnung zu klären, die im Entwurf vorliegt.” Neben seiner Zuständigkeit für die überörtliche Prüfung hat der Landesrechnungshof eine außerordentlich umfassende Prüfungszuständigkeit. Er ist insbesondere zuständig für die Prüfung aller Einrichtungen des Landes und aller landesunmittel
baren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.“ Schließlich werden Prüfungen durchgeführt:
- von übergeordneten Behörden im Rahmen ihrer Fach- und Rechtsaufsicht (z.B. von Ministerien);
z von Subventionsgebern; diese führen die Prüfungen teilweise selbst durch bzw. beauftragen Dritte, z.B. zwischengeschaltete Banken, externe Prüfer oder den Landesrechnungshof, mit der Prüfung, sowie
E von externen Prüfern, die die Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben, Zweckverbänden und privatrechtlich geführten Gesellschaften in öffentlicher Hand
prüfen.“
3.3 Bewertung des Grundmodells
Das Grundmodell weist eine beachtliche Vielfalt von Prüfungen und Prüfungsorganen in der öffentlichen Verwaltung aus. Eine klare Struktur ist jedoch nicht erkennbar. Auch bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Vielfalt sowie die konkrete Aufgabenzuordnung effizient ist. Ich möchte mich auf einige Beispiele beschränken:
(1) Prüfungen sind(definitionsgemäß) Soll-Ist-Vergleiche mit anschließender Urteilsbildung und ggf. Urteilsmitteilung.”* In Abhängigkeit von der Art der Soll-Objekte haben sie die Funktion, Ziele wie Ordnungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit usw. durchzusetzen. Allerdings ist das Instrument "Prüfung" in aller Regel überfordert, wenn es für die Erreichung dieser Ziele allein oder auch nur primär verantwortlich sein sollte. Zumindest dürfte eine solche Zuständigkeit fast immer ineffizient sein. Die Primärverantwortlichkeit sollte stets
bei den Personen liegen, die für die Realisation von Entscheidungen verantwortlich
Verordnung über die überörtliche Prüfung bei den kommunalen Körperschaften Kommunalprüfungsverordnung(KomPV), Entwurf vom 12.1.1996. Rechtsgrundlage ist$ 116 Abs.2 Satz 5 GO. © Vgl. 88 88 ff. der Landeshaushaltsordnung vom 7.5.1991. ” Vgl. 8 117 Abs.3 und 8 118 GO sowie die Verordnung über die Jahresabschlußprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe vom 13. August 1996, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II- Nr. 33 vom 19.9.1996, S.680686. Vgl. von Wysocki 1988, S.1£.
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