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Die kommunale Rechnungsprüfung als interne Revision? / Martin Richter. [Universität Potsdam, Lehrstuhl für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung]
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damit konkret gemeint ist, versucht eine Verordnung zu klären, die im Entwurf vorliegt. Neben seiner Zuständigkeit für die überörtliche Prüfung hat der Landes­rechnungshof eine außerordentlich umfassende Prüfungszuständigkeit. Er ist insbeson­dere zuständig für die Prüfung aller Einrichtungen des Landes und aller landesunmittel­

baren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Schließlich werden Prüfungen durchgeführt:

- von übergeordneten Behörden im Rahmen ihrer Fach- und Rechtsaufsicht (z.B. von Ministerien);

z von Subventionsgebern; diese führen die Prüfungen teilweise selbst durch bzw. beauftragen Dritte, z.B. zwischengeschaltete Banken, externe Prüfer oder den Landesrechnungshof, mit der Prüfung, sowie

E von externen Prüfern, die die Jahresabschlüsse von Eigenbetrieben, Zweckverbänden und privatrechtlich geführten Gesellschaften in öffentlicher Hand

prüfen.

3.3 Bewertung des Grundmodells

Das Grundmodell weist eine beachtliche Vielfalt von Prüfungen und Prüfungsorganen in der öffentlichen Verwaltung aus. Eine klare Struktur ist jedoch nicht erkennbar. Auch bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Vielfalt sowie die konkrete Aufgabenzuordnung effizient ist. Ich möchte mich auf einige Beispiele beschränken:

(1) Prüfungen sind(definitionsgemäß) Soll-Ist-Vergleiche mit anschließender Urteils­bildung und ggf. Urteilsmitteilung.* In Abhängigkeit von der Art der Soll-Objekte haben sie die Funktion, Ziele wie Ordnungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit, Wirt­schaftlichkeit, Zweckmäßigkeit usw. durchzusetzen. Allerdings ist das Instrument "Prüfung" in aller Regel überfordert, wenn es für die Erreichung dieser Ziele allein oder auch nur primär verantwortlich sein sollte. Zumindest dürfte eine solche Zuständigkeit fast immer ineffizient sein. Die Primärverantwortlichkeit sollte stets

bei den Personen liegen, die für die Realisation von Entscheidungen verantwortlich

Verordnung über die überörtliche Prüfung bei den kommunalen Körperschaften ­Kommunalprüfungsverordnung(KomPV), Entwurf vom 12.1.1996. Rechtsgrundlage ist$ 116 Abs.2 Satz 5 GO. © Vgl. 88 88 ff. der Landeshaushaltsordnung vom 7.5.1991. Vgl. 8 117 Abs.3 und 8 118 GO sowie die Verordnung über die Jahresabschluß­prüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe vom 13. August 1996, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II- Nr. 33 vom 19.9.1996, S.680­686. Vgl. von Wysocki 1988, S.1£.

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