Die Gemeindevertretung kann gemäß$ 115 GO einen Rechnungsprüfungsausschuß einrichten. Eine Pflicht dazu besteht jedoch- im Unterschied z.B. zu Nordrhein-Westfalen- nicht. Der Rechnungsprüfungausschuß hat die gleichen Aufgaben wie das Rechnungsprüfungsamt. Der Rechnungsprüfungsausschuß muß sich zur Durchführung seiner Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes bedienen.“ Das Eigenprüfungsrecht des Rechnungsprüfungsamtes wird dadurch aber nicht eingeschränkt. Beide Prüfungsorgane haben das Recht und die Pflicht zur Prüfung. Das Rechnungsprüfungsamt muß zeitlich vor dem Rechnungsprüfungsausschuß prüfen, ohne daß dieser an die Prüfungsergebnisse des Rechnungsprüfungsamtes gebunden ist, d.h.$ 115 GO legt keine Rangfolge, sondern nur eine Reihenfolge fest.”
Das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde ist das wichtigste Prüfungsorgan auf der kommunalen Ebene. Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich und ihr in seiner sachlichen Tätigkeit unmittelbar unterstellt($ 112 Abs. 1 Satz 1 GO); es ist aber zugleich Teil der Verwaltung.
Ein Rechnungsprüfungsamt muß in kreisfreien Städten eingerichtet werden. Kleinere Städte und Gemeinden dürfen ein solches einrichten,"wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen"($ 111 Satz 2 GO). Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes umschreibt$ 113 GO; sie sind ın Pflichtaufgaben(Abs.1) und Kannaufgaben(Abs.2) unterteilt. Hinzu kommen Einzelaufträge zur Prüfung der Verwaltung, die gemäß 8 112 Abs.1 Satz 2 GO die Gemeinde
vertretung, der Hauptausschuß und die Verwaltungsspitze erteilen kann.
Wenn ein Rechnungsprüfungsamt nicht eingerichtet ist, sind die Rechnungsprüfungsämter der Landkreise zuständig. Allerdings beschränkt sich im Rahmen der örtlichen Prüfung ihre Funktion auf die Pflichtprüfungen gemäß 8 113 Abs.1 Nr.1 und 2 GO, wobei die geprüfte Gemeinde die Kosten zu tragen hat($ 114 Abs.3 GO).*“
Neben die örtliche Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde bzw. das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises tritt die überörtliche kommunale Prüfung. Sie ist ın Brandenburg Aufgabe des Landesrechnungshofes($ 116 Abs.2 Satz 1 GO). Der Landesrechnungshof prüft die kreisfreien Städte und ihre Sondervermögen unmittelbar. Die kleineren Städte und Ämter mit ihren Sondervermögen werden von den Rechnungs
prüfungsämtern der Landkreise"im Auftrag des Landesrechnungshofs" geprüft. Was
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Hat die Gemeinde kein eigenes Rechnungsprüfungsamt, tritt an seine Stelle das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises, vgl. Potsdamer Kommentar 1995, 8 115(S.549). Allerdings sind die Prüfungsaufgaben des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises enger als die des gemeindlichen Rechnungsprüfungsamtes.
“* Vgl. Potsdamer Kommentar 1995, 8 115(S.549).
Allerdings ist der Umfang der Prüfungsaufgaben des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises unklar; vgl. hierzu Potsdamer Kommentar 1995, 8& 114(S.546 ff).
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