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in seiner sachlichen Tätigkeit ihr unmittelbar unterstellt($ 112 Abs.1 Satz 1 GO). Daraus ergibt sich ein Weisungsrecht, das jedoch nicht die sachliche Beurteilung von Prüfungsvorgängen betrifft; insoweit ist das Rechnungsprüfungsamt unabhängig und nicht an Weisungen gebunden($ 112 Abs.1 Satz 3 GO). Andrerseits bleibt der Bürgermeister als Spitze der Verwaltung Dienstvorgesetzter($ 72 Abs.2 GO), d.h. seine förmlichen Weisungsrechte, insbesondere zur Regelung des Dienstbetriebes(wie Dienststunden, Diensträume, Aktenführung, Urlaub usw.) bleiben ebenso bestehen wie seine disziplinarrechtlichen Befugnisse.“ Weiterhin bestehen vielfältige faktische Einflußmöglichkeiten auf die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes, für die die förmlichen Weisungsrechte und die disziplinarrechtlichen Befugnisse vielfältige Ansatzpunkte bieten.
Bei der praktischen Lösung von Prüfungsaufgaben zeigt sich das gleiche Spannungsverhältnis. Auftraggeber und Berichtsempfänger ist formal die Gemeindevertretung. Diese ist aber weder ein homogenes noch ein(in bezug auf Prüfungen) kompetentes Organ.“ Faktisch ist die Verwaltungsspitze Ansprechpartner und Berichtsempfänger und in vielen Fällen auch Auftraggeber. Die Verwaltung muß die Beanstandungen und Anregungen des Rechnungsprüfungsamtes akzeptieren und umsetzen. Sie wird dazu erfahrungsgemäß eher bereit sein, wenn sie"Herr des Verfahrens" ist. Sie wird sich Prüfungen und Prüfungsergebnissen um so eher widersetzen, je mehr diese für sie nicht kontrollierbare Risiken beinhaltet.
Mit der konsequenten Ausgestaltung des Rechnungsprüfungsamtes als Interne Revision wird diese Zwitterposition aufgehoben. Die neben der Internen Revision notwendige
externe Prüfung wird mit nachfolgenden Regelungen gewährleistet.
4.2 Externe Prüfung der Kommunen durch Wirtschaftsprüfer und Landesrechnungshof
Die Jahresrechnung einer Kommune wird(entsprechend dem Modell Jahresabschlußprüfung in privatwirtschaftlichen Unternehmen) extern geprüft. Prüfer sind entweder der Landesrechnungshof oder Wirtschaftsprüfer. Entscheidet sich die Gemeindevertretung für die Alternative Wirtschaftsprüfer, hat der Landesrechnungshof Einfluß auf die Auswahl des Prüfers. Die Prüfung der Jahresrechnung kann auch gemeinsam von Landesrechnungshof und Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden(gemischte Prüfungsteams). Die Kosten der Prüfung trägt
die Gemeinde.
* Vgl. Potsdamer Kommentar 1995, 8 112(S.530). * Wenn ein Rechnungsprüfungsausschuß eingerichtet ist, sind die Bedenken etwas abgemildert, aber nicht beseitigt.