Nach den gleichen Grundsätzen kann die Gemeindevertretung einzelne Bereiche der Verwaltung oder bestimmte Sachverhalte durch den Landesrechnungshof oder
durch Wirtschaftsprüfer oder durch geeignete Sachverständige prüfen lassen.
Dieser Vorschlag läßt die umfassenden Kontroll- und Prüfungsrechte der Gemeindevertretung unberührt. Dies gilt sowohl für die Prüfung der Jahresrechnung als auch für sämtliche anderen Bereiche und Sachverhalte der Verwaltung. Bezüglich des Prüfungsumfangs wäre es allerdings erwägenswert, die Prüfung der Jahresrechnung um eine Art Geschäftsführungsprüfung im Sinne von$ 53 Haushaltsgrundsätzegesetz(HGrG) zu erweitern. Folgt man dieser Anregung, würde die Prüfung der Jahresrechnung um die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsführung und um eine entsprechende Berichterstattung ergänzt.“
Der Vorschlag ändert lediglich die Person des Prüfers. Statt eines Rechnungsprüfungsamtes werden die Prüfungen der Gemeindevertretung konsequent als externe Prüfungen konzipiert. Die Gemeindevertretung soll nach freiem Ermessen entscheiden können, ob sie die Verwaltung vom Landesrechnungshof oder von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen will. Die Möglichkeit, über die Verwaltungsspitze Prüfungen durch die Interne Revision anzuregen, bleibt daneben bestehen; diese Alternative ist dann zu
bevorzugen, wenn keine Interessenkonflikte zu befürchten sind.
Für die Prüfung einzelner Bereiche der Verwaltung oder bestimmter Sachverhalte sollten neben Wirtschaftsprüfern auch andere Sachverständige zugelassen werden, wenn diese über die entsprechende Fachkompetenz und Erfahrung verfügen. Entscheidet sich die Gemeindevertretung für einen freiberuflichen Prüfer, erhält der Landesrechnungshof Einfluß auf die Auswahl des Prüfers, um einer nicht sachgerechten Auswahl des Prüfers vorbeugen zu können. Bewährt hat sich im privatwirtschaftlichen Bereich eine Anzeigeverpflichtung in Verbindung mit einem Widerspruchsrecht.“ Denkbar wären aber auch weitergehende Einflußmöglichkeiten, wie sie z.B. 8 117 Abs.3 GO bezüglich der Jahresabschlußprüfung von Eigenbetrieben vorsieht.“
In vielen Fällen mögen freiberufliche Prüfer zur Zeit nicht im gleichen Maße wie die
Rechnungsprüfungsämter und der Landesrechnungshof kompetent sein, die Jahres
* Zu Einzelheiten der Prüfung nach$ 53 HGrG vgl. Forster 1992. Der Fragenkatalog (a.a.O., Sp.808-812) müßte allerdings noch den Besonderheiten der öffentlichen Verwaltung angepaßt werden.
* Vgl. 8 28 Abs. 1 Kreditwesengesetz.
* Vgl. auch die Verordnung über die Jahresabschlußprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe vom 13. August 1996, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II- Nr. 33 vom 19.9.1996, S.680-686.