rechnung und andere Bereiche und Sachverhalte der Kommunen zu prüfen.“ Dies ist aber sicherlich nur ein Übergangsproblem. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum die freiberuflichen Prüfer nicht die entsprechende Kompetenz erwerben können, wenn
über entsprechende Auftragsaussichten ein ökonomischer Anreiz gegeben ist.
Die Effizienz von Prüfungen ist unter anderem davon abhängig, wie sachverständig der Auftraggeber und Berichtssempfänger ist und wieviel Zeit und Aufmerksamkeit er bereit ist, Prüfungsfragen zu widmen. Die Gemeindevertretung als Ganzes dürfte in dieser Hınsicht häufig überfordert sein. Aus diesem Grunde wird oft verlangt, daß Aufsichtsräte von privatwirtschaftlichen Unternehmen Prüfungsausschüsse("Audit Committees") einrichten, damit die Aufsichtsräte ihre Überwachungsverpflichtung besser erfüllen können. Aus dem gleichen Grunde dürfte es sich empfehlen, Rechnungsprüfungsausschüsse
verpflichtend vorzuschreiben.
Die Höhe der Prüfungskosten ist beeinflußbar. Die Häufigkeit, in der Anlaß für die Veranlassung von Prüfungen besteht, und/oder die Dauer von Prüfungen hängt auch von der Qualität der Verwaltung und der Qualität der Internen Revision ab. Mit der Verpflichtung, die Prüfungskosten zu tragen, soll für die Gemeinde ein ökonomischer Anreiz für eine entsprechende Verwaltungsführung und eine effiziente Interne Revision ge
schaffen werden.
4.3 Überörtliche Prüfung durch den Landesrechnungshof
Die Gemeinden unterliegen der Prüfung durch den Landesrechnungshof ("überörtliche Prüfung''). Dieser kann zu seiner Unterstützung seine staatlichen Rechnungsprüfungsämter, die Rechnungsprüfungsämter der Landkreise oder Wirtschaftsprüfer bzw. andere Sachverständige heranziehen oder auch gemischte Teams bilden; eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Der Aufgabenumfang der überörtlichen Prüfung ist nicht auf bestimmte Prüfungsobjekte beschränkt, wobei die Auswahl der Prüfungsobjekte beim Landesrechnungshof liegt. Jedoch sollten Prüfungen der Funktionsfähigkeit des Internen Kontrollsystems und der Tätigkeit und Effizienz der Internen Revision sowie Querschnittsprüfungen Prüfungs
schwerpunkt sein. Die Kosten der Prüfungen trägt die Gemeinde.
Dieser Vorschlag schafft eine klare Zuständigkeit des Landesrechnungshofes für die überörtliche Prüfung. Der Vorschlag beseitigt auch die wenig glückliche Zuständigkeit der Rechnungsprüfungsämter der Landkreise sowohl für die örtliche als auch für die überörtliche Prüfung in den Fällen, in denen die Gemeinde kein eigenes Rechnungs
prüfungsamt eingerichtet hat. Dem Landesrechnungshof sollte es überlassen bleiben, ob
*” Vgl. auch die Beobachtung von Hilpert 1997, Abschnitt IV, zur überörtlichen Prüfung in Hessen.