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er die überörtlichen Prüfungen mit eigenen Mitarbeitern oder durch Dritte ausführen lassen will. Um ökonomische Anreize zu schaffen, sollten auch diese Prüfungskosten den
Gemeinden belastet werden.
Von der Funktionsfähigkeit des Überwachungssystems wird der Umfang der Einzelfallprüfungen ganz entscheidend beeinflußt. Die Prüfungen der Funktionsfähigkeit des Internen Kontrollsystems und der Tätigkeit und Effizienz der Internen Revision sollten deshalb einen Tätigkeitsschwerpunkt des Landesrechnungshofes im Rahmen seiner überörtlichen Prüfungen bilden.
Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt sollte bei den Querschnittsprüfungen liegen, d.h. die Untersuchung gleicher Sachverhalte bei verschiedenen Kommunen(Betriebsvergleich bzw."Benchmarking").“® Querschnittsprüfungen sind dann besonders geeignet, wenn die Maßstäbe zur Beurteilung der Verwaltungstätigkeit("Soll-Objekte") nicht hinreichend zuverlässig abgeleitet werden können. Insbesondere bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung ist dies häufig der Fall. Ziel von Querschnittsprüfungen ist die Gewinnung von Kennzahlen. Ist die eigene Kennzahl schlechter als die von Vergleichskommunen, besteht genügend Anlaß, die Ursachen für diese Abweichungen zu
analysieren.
4.4 Prüfungsrechte für sonstige Prüfungen
Soweit andere Behörden bzw. Institutionen über gesetzliche bzw. vertraglich vereinbarte Prüfungsrechte bei Gemeinden verfügen(z.B. Kommunalaufsicht, Subventionsgeber), sollten sie im Regelfall den Landesrechnungshof mit der Durchführung der Prüfung beauftragen. Prüfungen mit eigenen Mitarbeitern oder die Beauftragung von Dritten oder die Bildung gemischter Teams sollten aber nicht ausgeschlossen sein. Die Auswahl liegt im Ermessen des Inhaber des Prüfungs
rechts.
Die sonstigen Prüfungen sind hinsichtlich der Prüfungsziele, der Prüfungsobjekte, der erforderlichen Spezialkenntnisse usw. außerordentlich vielfältig. Generelle Regelungen können diesen Besonderheiten oft nicht gerecht werden. Der Inhaber des Prüfungsrechts sollte deshalb entscheiden, wen er mit der Prüfung beauftragt. Er sollte sich aber im Regelfall des Landesrechnungshofes bedienen, da dieser über die entsprechende Sachkunde verfügt, von den Kommunen unabhängig ist und aus seinen überörtlichen Prü
fungen die örtlichen Verhältnissen kennt.
** Die vergleichende Prüfung steht im Mittelpunkt der überörtlichen Prüfung in Hessen, vgl. Hilpert 1997, Abschnitt IL. 1.