Literatur werden allenfalls die Finanzkontrolle allgemein oder die Tätigkeit bestimmter Prüfungsinstitutionen(Rechnungshof, Rechnungsprüfung, Kommunalaufsicht) behandelt, nicht aber die personell-organisatorische Frage, durch wen und wie innerhalb der Verwaltung die Überwachungsaufgabe erfüllt werden soll. Auch in den zahlreichen Beiträgen zur Reform der öffentlichen Verwaltung(New Public Management, Neue Steuerungsmodelle) nimmt die Überwachungsfunktion nur den Platz eines"Mauer
blümchchens" ein.
Die derzeit intensiv diskutierte Reform der öffentlichen Verwaltung wird mit einer Annäherung der öffentlichen Verwaltung an Entscheidungsstrukturen, wie sie im privatwirtschaftlichen Bereich üblich sind, verbunden sein. Diese Feststellung ist sicherlich unstrittig, aber auch zu allgemein. Es muß konkret gefragt werden, welche privatwirtschaftlichen Lösungen sich für die öffentliche Verwaltung eignen und wie diese Lösungen ggf. modifiziert werden müsen, damit sie nicht nur ein Leistungsversprechen beinhalten, sondern tatsächlich die öffentliche Verwaltung zu verbessern in der Lage
° 14 sind.
In den weiteren Ausführungen werde ich untersuchen, welche Vorteile es hätte, wenn die kommunale Rechnungsprüfung konsequent als Interne Revision konzipiert würde. Meine Überlegungen sind noch sehr vorläufiger Natur. Sie sind vor allem als Anstoß für eine Diskussion gedacht, in der die Notwendigkeit, Bedeutung und Erfüllung der Überwachungsfunktion in der öffentlichen Verwaltung thematisiert und in der insbesondere
auch das Verhältnis der Prüfungsinstitutionen zueinander problematisiert wird.
Ich werde zuerst das typische Grundmodell einer Internen Revision in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen darlegen. Anschließend werde ich den Verwaltungsaufbau und die Prüfungsinstitutionen im Land Brandenburg beschreiben, ehe ich- thesenartig ein Alternativmodell zur derzeitigen Funktion und Stellung der kommunalen Rechnungs
prüfung charakterisieren werde.
Überwachungsverpflichtung; es wird lediglich auf das Recht des Bürgermeisters eingegangen, dem kommunalen Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der
‚ Verwaltung zu erteilen($ 112 Abs. 1 Satz 2 GO Brandenburg).
* Siehe auch Richter 1995. Ausnahmen bestätigen die Regel, vgl. z.B. Schedler 1995. * Vgl. auch den Beitrag von Reichard(1997) in diesem Band.