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Die kommunale Rechnungsprüfung als interne Revision? / Martin Richter. [Universität Potsdam, Lehrstuhl für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung]
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senhaften Geschäftsführers anzuwenden." Auch$ 43 Abs.1 GmbHG verweist nur all­gemein auf die"Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes". Für die hauptamtlichen Bürgermeister bzw. Amtsdirektoren von Kommunen fehlt sogar der Bezug auf einen Pflichtenmaßstab, der der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers vergleichbar ist.$ 63 Abs.1 Buchstabe e der Gemeindeordnung(GO)° stellt lediglich fest, daß der haupt­amtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor"die Geschäfte der laufenden Verwaltung

zu führen" hat.

Trotz des Fehlens einer expliziten gesetzlichen Regelung bestehen im privatwirt­schaftlichem Bereich keinerlei Zweifel daran, daß die Wahrnehmung der Überwachungs­funktion eine wesentliche Aufgabe der Unternehmensleitung ist. Kommentierung und Literatur stellen die Überwachungsverpflichtung heraus und betonen die Schadens­ersatzpflicht von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern, wenn diese ihre Überwach­ungsverpflichtung verletzen. Insbesondere das Risiko von Unterschlagungen hat in den letzten Jahren zahlreiche Untersuchungen ausgelöst, wie die Überwachungsverpflichtung der Unternehmensleitung konkretisiert und das Überwachungssystem von Unternehmen verbessert werden könnte. In die gleiche Richtung zielt die unter dem Schlagwort "Corporate Governance" geführte Diskussion, die durch spektakuläre Unternehmens­

zusammenbrüche und Schieflagen ausgelöst worden ist.©

Die Situation im öffentlichen Bereich stellt sich dagegen völlig anders dar. Die nicht vor­ull

handene explizite gesetzliche Verpflichtung zur Überwachung als einer"Kernaufgabe der Leitung(Führung) wird hier nicht durch eine Klarstellung in der Kommentierung und/oder durch eine entsprechende Behandlung in der Literatur kompensiert. Die Kommentare scheinen die Überwachungsverpflichtung der Verwaltungsspitze einer

Kommune(= Bürgermeister bzw. Amtsdirektor) fast völlig zu negieren.* Und in der

Eine gesetzliche Konkretisierung ist in Vorbereitung;$ 93 Abs.1 AktG-E soll die

Vorstandsmitglieder ausdrücklich zur Einrichtung eines Früherkennungs- und Über­

wachungssystems verpflichten; vgl.(Referenten-)Entwurf eines Gesetzes zur

Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich(Kon TraG), hrsg. vom Bundes­

minister der Justiz, Stand 22. November 1996.

Paragraphenangaben aus der GO ohne Hinweis auf ein Bundesland beziehen sich auf

die Gemeindeordnung für das Land Brandenburg. Die weiteren Ausführungen

beziehen sich im folgenden- beispielhaft- auf die Situation im Land Brandenburg.

Vgl. z.B. Mertens, Hans-Joachim in: Kölner Kommentar 1988, insbes. 8 93 Rn 45 f£'; Schneider, Uwe H. in: Scholz 1993, insbes.$ 43 Rn 74.

* Vgl. z.B. Theisen 1987.

Vgl. insbesondere den sog. COSO-Report(USA 1992) und den Cadbury-Report

(UK 1994); vgl. hierzu den Überblick bei Lück/Makowski 1996.

Vgl. z.B. Corporate Governance 1996.

'* Werder 1996, S.45, Abb.2.

So erwähnt der Potsdamer Kommentar(1995) in seinen Erläuterungen zu$ 63 GO

Brandenburg die Überwachungsverpflichtung überhaupt nicht. Auch in den Kommen­

tierungen zum Prüfungwesen($$ 111 f£. GO Brandenburg) fehlen Hinweise auf die