senhaften Geschäftsführers anzuwenden." Auch$ 43 Abs.1 GmbHG verweist nur allgemein auf die"Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes".” Für die hauptamtlichen Bürgermeister bzw. Amtsdirektoren von Kommunen fehlt sogar der Bezug auf einen Pflichtenmaßstab, der der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers vergleichbar ist.$ 63 Abs.1 Buchstabe e der Gemeindeordnung(GO)° stellt lediglich fest, daß der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor"die Geschäfte der laufenden Verwaltung
zu führen" hat.
Trotz des Fehlens einer expliziten gesetzlichen Regelung bestehen im privatwirtschaftlichem Bereich keinerlei Zweifel daran, daß die Wahrnehmung der Überwachungsfunktion eine wesentliche Aufgabe der Unternehmensleitung ist. Kommentierung‘ und Literatur” stellen die Überwachungsverpflichtung heraus und betonen die Schadensersatzpflicht von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern, wenn diese ihre Überwachungsverpflichtung verletzen. Insbesondere das Risiko von Unterschlagungen hat in den letzten Jahren zahlreiche Untersuchungen ausgelöst, wie die Überwachungsverpflichtung der Unternehmensleitung konkretisiert und das Überwachungssystem von Unternehmen verbessert werden könnte.” In die gleiche Richtung zielt die unter dem Schlagwort "Corporate Governance" geführte Diskussion, die durch spektakuläre Unternehmens
zusammenbrüche und Schieflagen ausgelöst worden ist.‘©
Die Situation im öffentlichen Bereich stellt sich dagegen völlig anders dar. Die nicht vorull
handene explizite gesetzliche Verpflichtung zur Überwachung als einer"Kernaufgabe der Leitung(Führung) wird hier nicht durch eine Klarstellung in der Kommentierung und/oder durch eine entsprechende Behandlung in der Literatur kompensiert. Die Kommentare scheinen die Überwachungsverpflichtung der Verwaltungsspitze einer
Kommune(= Bürgermeister bzw. Amtsdirektor) fast völlig zu negieren.‘* Und in der
” Eine gesetzliche Konkretisierung ist in Vorbereitung;$ 93 Abs.1 AktG-E soll die
Vorstandsmitglieder ausdrücklich zur Einrichtung eines Früherkennungs- und Über
wachungssystems verpflichten; vgl.(Referenten-)Entwurf eines Gesetzes zur
Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich(Kon TraG), hrsg. vom Bundes
minister der Justiz, Stand 22. November 1996.
Paragraphenangaben aus der GO ohne Hinweis auf ein Bundesland beziehen sich auf
die Gemeindeordnung für das Land Brandenburg. Die weiteren Ausführungen
beziehen sich im folgenden- beispielhaft- auf die Situation im Land Brandenburg.
’ Vgl. z.B. Mertens, Hans-Joachim in: Kölner Kommentar 1988, insbes. 8 93 Rn 45 f£'; Schneider, Uwe H. in: Scholz 1993, insbes.$ 43 Rn 74.
* Vgl. z.B. Theisen 1987.
” Vgl. insbesondere den sog. COSO-Report(USA 1992) und den Cadbury-Report
(UK 1994); vgl. hierzu den Überblick bei Lück/Makowski 1996.
Vgl. z.B. Corporate Governance 1996.
'* Werder 1996, S.45, Abb.2.
So erwähnt der Potsdamer Kommentar(1995) in seinen Erläuterungen zu$ 63 GO
Brandenburg die Überwachungsverpflichtung überhaupt nicht. Auch in den Kommen
tierungen zum Prüfungwesen($$ 111 f£. GO Brandenburg) fehlen Hinweise auf die