Funktionsprüfungen des Internen Kontrollsystems sowie Wirtschaftlichkeitsprüfungen stehen zunehmend im Vordergrund der Tätigkeit der Internen Revision, während Ordnungsmäßigkeitsprüfungen und Prüfungen im Rechnungswesen zurückgehen. Eine wachsende Bedeutung haben auch Unterschlagungsprüfungen.
In der Praxis werden der Internen Revision häufig auch prüfungsfremde Aufgaben übertragen, wie z.B. Rationalisierungsuntersuchungen und Organisationsberatungen.” Abgesehen von der Kapazitätsbindung können sich aus dieser Vermischung mit Prüfungsaufgaben Rückwirkungen auf die Prüfungseffizienz ergeben.
2.2 FEffizienzbedingungen
Die Interne Revision kann die Unternehmensleitung bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktion nur dann erfolgreich unterstützen und zur Erfüllung der Unternehmensziele beitragen, wenn spezifische Effizienzbedingungen erfüllt sind:“
(1) Autorität aufgrund hoher hierarchischer Stellung
Diese Bedingung wird in der Praxis in aller Regel durch eine funktionale und disziplinarische Unterordnung unter dem Vorsitzenden oder einem Mitglied der Unternehmensleitung oder dem Kollegialorgan sowie durch eine hierarchische Einordnung des Leiters der Internen Revision in die der Unternehmensleitung unmittelbar nachgeordnete Führungsebene erfüllt. Die hohe hierarchische Einordnung im Unternehmen ist allein schon ım Hinblick auf die Autorität/ Durchsetzungsmacht der Interne Revision zweckmäßig. Mit der direkten Unterstellung unter die Unternehmensleitung sind aber auch weitere Effizienzfaktoren positiv korreliert.
(2) Keine Beschränkung des potentiellen Prüfungsbereichs und freie Wahl der Prüfungsmethoden
Der potentielle Prüfungsbereich der Internen Revision sollte sämtliche Bereiche und Funktionen des Unternehmens umfassen. Um sachfremde Einflüsse auszuschließen, sollten Beschränkungen des potentiellen Prüfungsbereichs der Zustimmung der Unternehmensleitung bedürfen. Gleiches gilt, wenn ein von der Internen Revision geplanter Prüfungsauftrag eingeengt oder von der Internen Revision vorgesehene Prüfungsmethoden ausgeschlossen werden sollen. Teilweise besteht die Ansicht, daß die Unternehmenspolitik kein Prüfungsobjekt der Internen Revision sei. Ganz abgesehen von den
'* Zur Praxis der Internen Revision vgl. insbesondere Die Interne Revision in der Bundesrepublik Deutschland- 1990(1991).
'” Vgl. Die Interne Revision in der Bundesrepublik Deutschland- 1990, S.113-115 und S.122.
“ Vgl. Hoffmann 1992, Sp.871£.; Hofmann 1985, S.33-47.