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Die kommunale Rechnungsprüfung als interne Revision? / Martin Richter. [Universität Potsdam, Lehrstuhl für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung]
Entstehung
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Funktionsprüfungen des Internen Kontrollsystems sowie Wirtschaftlichkeitsprüfungen stehen zunehmend im Vordergrund der Tätigkeit der Internen Revision, während Ordnungsmäßigkeitsprüfungen und Prüfungen im Rechnungswesen zurückgehen. Eine wachsende Bedeutung haben auch Unterschlagungsprüfungen.

In der Praxis werden der Internen Revision häufig auch prüfungsfremde Aufgaben über­tragen, wie z.B. Rationalisierungsuntersuchungen und Organisationsberatungen. Abge­sehen von der Kapazitätsbindung können sich aus dieser Vermischung mit Prüfungsauf­gaben Rückwirkungen auf die Prüfungseffizienz ergeben.

2.2 FEffizienzbedingungen

Die Interne Revision kann die Unternehmensleitung bei der Wahrnehmung ihrer Über­wachungsfunktion nur dann erfolgreich unterstützen und zur Erfüllung der Unter­nehmensziele beitragen, wenn spezifische Effizienzbedingungen erfüllt sind:

(1) Autorität aufgrund hoher hierarchischer Stellung

Diese Bedingung wird in der Praxis in aller Regel durch eine funktionale und disziplina­rische Unterordnung unter dem Vorsitzenden oder einem Mitglied der Unternehmens­leitung oder dem Kollegialorgan sowie durch eine hierarchische Einordnung des Leiters der Internen Revision in die der Unternehmensleitung unmittelbar nachgeordnete Füh­rungsebene erfüllt. Die hohe hierarchische Einordnung im Unternehmen ist allein schon ım Hinblick auf die Autorität/ Durchsetzungsmacht der Interne Revision zweckmäßig. Mit der direkten Unterstellung unter die Unternehmensleitung sind aber auch weitere Effizienzfaktoren positiv korreliert.

(2) Keine Beschränkung des potentiellen Prüfungsbereichs und freie Wahl der Prüfungsmethoden

Der potentielle Prüfungsbereich der Internen Revision sollte sämtliche Bereiche und Funktionen des Unternehmens umfassen. Um sachfremde Einflüsse auszuschließen, sollten Beschränkungen des potentiellen Prüfungsbereichs der Zustimmung der Unter­nehmensleitung bedürfen. Gleiches gilt, wenn ein von der Internen Revision geplanter Prüfungsauftrag eingeengt oder von der Internen Revision vorgesehene Prüfungs­methoden ausgeschlossen werden sollen. Teilweise besteht die Ansicht, daß die Unter­nehmenspolitik kein Prüfungsobjekt der Internen Revision sei. Ganz abgesehen von den

'* Zur Praxis der Internen Revision vgl. insbesondere Die Interne Revision in der Bundesrepublik Deutschland- 1990(1991).

' Vgl. Die Interne Revision in der Bundesrepublik Deutschland- 1990, S.113-115 und S.122.

Vgl. Hoffmann 1992, Sp.871£.; Hofmann 1985, S.33-47.