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Die kommunale Rechnungsprüfung als interne Revision? / Martin Richter. [Universität Potsdam, Lehrstuhl für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung]
Entstehung
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Abgrenzungsschwierigkeiten sollte eine(selbstbewußte) Unternehmensleitung daran in­teressiert sein, kritische Hinweise von einer fachlich kompetenten Stelle zu ihrer Unter­nehmenspolitik zu erhalten, z.B. Hinweise auf Inkonsistenzen, auf Risiken oder auf uner­

wünschte Nebenwirkungen.

In der Praxis sucht sich die Interne Revision ihre Aufgaben selbst, wobei der Jahres­prüfungsplan in der Regel durch die Unternehmensleitung genehmigt werden muß. Teil­weise erhält die Interne Revision auch gezielt Aufträge von der Unternehmensleitung.

Manche Prüfungsaufträge gehen auch auf Anregungen der Bereiche zurück. (3) Uneingeschränktes aktives und passives Informationsrecht

Um erfolgreich arbeiten zu können, muß die Interne Revision umfassend informiert sein. Ihre Informationsrechte können als Gegenstück zum fehlenden Weisungsrecht angesehen werden.* Das aktive Informationsrecht der Internen Revision verpflichtet die geprüften Bereiche, sämtliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die die Interne Revision als erforderlich ansieht. Die Interne Revision muß das Recht haben, auch ver­trauliche Unterlagen einzusehen. In besonderen Fällen kann das Einsichtsrecht auf den Leiter der Internen Revision beschränkt werden. Informationen nur von den geprüften Bereichen reichen jedoch regelmäßig nicht aus, um Sachverhalte zuverlässig beurteilen zu können, weil die geprüften Bereiche Beeinflussungsabsichten haben können oder weil sıe über die sie betreffenden Vorgänge nicht hinreichend informiert sein müssen. Aus die­sen Gründen richtet sich das aktive Informationsrecht auch an alle anderen unter­nehmensinternen Stellen. Darüber hinaus muß die Interne Revision befugt sein, bei unter­nehmensexternen Stellen Informationen einzuholen(z.B. in Form von Saldenbestätigun­

gen).

Das aktive Informationsrecht der Internen Revision muß durch ein passives Informa­tionsrecht ergänzt werden. Nur wenn die Interne Revision über Tätigkeiten und wirt­schaftliche Entwicklung des Unternehmens eingehend und zeitnah informiert ist, kann sie ein Revisionsprogramm mit zweckmäßigen Schwerpunkten aufstellen und verfügt sie über das aktuelle Hintergrundwissen, das für ausgewogene Prüfungsfeststellungen und -urteile unverzichtbar ist. Die Interne Revision sollte deshalb regelmäßig zumindest Kenntnis erhalten von Änderungen der Unternehmenspolitik, von den Unternehmens­planungen, von wichtigen Einzelvorgängen sowie von neuen Richtlinien und anderen unternehmensinternen Vorschriften. Das passive Informationsrecht muß jedoch wohldo­

siert sein; ein Zuviel an Informationen führt zur Überlastung("information overload").*

°* Vgl. Zünd 1982, S.527. Vgl. Hofmann 1985, S.45£. = Vgl. von Wysocki 1988, S.103.