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Die kommunale Rechnungsprüfung als interne Revision? / Martin Richter. [Universität Potsdam, Lehrstuhl für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung]
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- analytisches Denkvermögen, Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbereitschaft, Gewissenhaftigkeit, Objektivität und Verschwiegen­heit.

Zumindest von dem Leiter der Internen Revision und den Prüfungsleitern muß verlangt

werden, daß sie das Potential für Führungspositionen im Unternehmen besitzen.

2.3 Normen für die Tätigkeit einer Internen Revision(Regelungsdichte/ Formalisierungsgrad)

Die Tätigkeit einer Internen Revision ist im allgemeinen wenig normiert. Externe Normen, die die Unternehmen zur Einrichtung einer Internen Revision verpflichten, be­stehen zur Zeit nur bei Banken und Versicherungen;*° sie sind eine Folge der volkswirt­schaftlichen Bedeutung und Vertrauensempfindlichkeit dieser beiden Branchen und der Besonderheiten ihres Leistungserstellungsprozesses. Auch die Unternehmensleitungen greifen üblicherweise nur wenig regulierend in die Interne Revision ein. Sofern sie dazu überhaupt eine Notwendigkeit sehen, beschränken sie sich im allgemeinen auf den Erlaß allgemeiner Grundsätze. Allenfalls abteilungsinterne Normen können einen größeren Um­fang annehmen, z.B. in Form von Prüfungshandbüchern. Diese Normen konzentrieren sıch dann aber sehr stark auf die technische Durchführung von Prüfungsprozessen.

2.4 Bewertung des Grundmodells

Das Grundmodell hat sich bewährt. Der Gesetzgeber konnte sich bislang darauf be­schränken, die Überwachungsverpflichtung der Unternehmensleitung indirekt- über die Verpflichtung zur"Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers"- zu regeln. Im übrigen konnte er auf die Selbstkontrolle der Unternehmen vertrauen. Ein Be­darf an externen Prüfungen ergab sich nur in Sonderfällen. Bekannteste Beispiele sind die Prüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach$ 316 HGB, die Prüfung der steuerlichen Verhältnisse nach 88 193 ff. AO sowie die Prüfung staatlicher Subventionen. Darüberhinaus ist es den Unternehmen natürlich freigestellt, sich freiwillig extern prüfen

zu lassen.

Daß sich dieses Grundmodell bewährt hat, zeigt sich auch an neueren Entwicklungen wie der Einrichtung von Prüfungsausschüssen des Aufsichtsrats("Audit Committees").*

° Vgl. z.B. das Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 28.5.1976"betr. Anforderungen für die Ausgestaltung der Innenrevision", abgedruckt bei Reischauer/Kleinhans, Kza 475.

° Zur Funktion, Tätigkeit und Beurteilung von Prüfungsausschüssen des Aufsichtsrats in privatwirtschaftlichen Unternehmen vgl. Richter 1992.