Das Ergebnis unſerer Ausführungen, die auf einer umfangreichen fachmänniſchen Literatur beruhen, faſſen wir in folgenden Sätzen zuſammen:
1. Das Schächten iſt eine religiöſe Vorſchrift des Judentums. Ein Schächtverbot würde deshalb alle glaubenstreuen Zuden in ſchwere Gewiſſensbedrängnis bringen.
2. Die Vorbereitungen ſchließen, wenn fie ſachgemäß vorgenommen werden, keinerlei Tierquälerei in ſich. Ihre ſachgemäße Durchführung wird von dem Religionsgeſetz ſelbſt gefordert.
3. Das Schächten ſelbſt iſt nach dem Urteil hervorragender Fachmänner eine durchaus humane Tötungsart. Der Schächtſchnitt verurſacht keinen Schmerz und bewirkt durch den unmittelbar einſetzenden, ungeheuren Blutverluſt ſofortiges Schwinden des vewußtſeins. Die nachfolgenden Bewegungen find Reflexe ohne Schmerzempfindung.
Auch die Gegner müßten gerechterweiſe anerkennen, daß die Frage zum mindeſten ſehr umſtritten iſt und daß deshalb für den Staat keine Berechtigung vorliegt, eine durch tauſendjährige Tradition geheiligte Vorſchrift einer anerkannten Religionsgemeinſchaft zu verbieten. Dies um ſo weniger, als bis jetzt eine Form der Betäubung, die den Forderungen der Hygiene ſowie den beſonderen Beſtimmungen entſpricht, noch nicht einmal gefunden iſt.