ninijterialen Standes zur Regierung. Er wurde 1185 vom Bremer Kapitel unter Zuſtimmung des übrigen Klexus und der Laien erhoben. Dagegen gehörten im folgenden Jahrhundert ämtliche Erzbiſchöfe vornehmen Geſchlechtern an, und in den zeiden letzten ſtehen neben 9 bezw. 3 Männern edler Abkunft ic 2 Miniſterialen und ein Bürgerſohn. Heinrich von Goltorn wurde 1306 nach langer Beratung des Kapitels als Kompromißandidat gewählt, Johann Monick 1395 in Doppelwahl erhoben und vom Papſt nicht beſtätigt. Der Bremer Ratsherrnſohn Burchard Grelle hatte ſeine Wahl nur beſonders günſtigen Umfänden zu verdanken; niemand wollte die Leitung des Erzistums übernehmen. Einmütig erhob ihn das Domkapitel nter Zuſtimmung der Großen des Stiftes. Die drei weiteren erzbiſchöfe nicht edlen Standes kamen durch Wahl in ihr Amt.
In der Frühzeit beſtiegen mehrmals Corveyer Mönche, in der Folgezeit neben Angehörigen des eigenen Stiftes Glieder der königlichen Kanzlei und Kapelle und Halberſtädter Dompröpſte den erzbiſchöflichen Stuhl. Seit dem 13. Jahrhundert überwiegen die Wahlen von Männern aus den eigenen Reihen. Die übrigen Erzbiſchöfe wurden größtenteils vom Papſt trans— feriert.
Die meiſten Erzbiſchöfe waren Angehörige benachbarter nächtiger Geſchlechter, die beſtrebt waren, ihren jüngeren Söhnen eine Verſorgung zu verſchaffen. Die erſten Erzbiſchöfe entſtammten meiſt ferneren Gebieten.
Bis zum Wormſer Konkordat entſchied der Wille des Königs bei der Beſetzung des erzbiſchöflichen Stuhles. Adalbero(1123) war der erſte ordnungsmäßig gewählte Erzbiſchof;, aber noch bei den folgenden Wahlen zeigte ſich der Einfluß des Königs, ſo eſonders bei der Balduins. Gleichzeitig nahm der Papſt das Beſtätigungsrecht für ſich in Anſpruch und behielt es von nun an. Zeit Ende des 12. Jahrhunderts fanden häufig zwieſpältige Wahlen ſtatt. Das hatte ſeinen Grund in der Teilung des Wahlrechtes unter zwei Kapitel. Mächtige Familien ſuchten ihre Verwandten in den Beſitz des Stiftes zu bringen un) bedienten ſich dazu des einen oder des anderen Kapitels. Der Papſt nahm oft Gelegenheit, in die Zwiſtigkeiten einzugreifen und ſeine Kandidaten zu providieren. Der Streit um die Wahlbefugniſſe ging hin und her. 1219 wirkte das Bremer Willehadikapitel zum letzten Male bei einer Wahl mit, während dem Hamburger Kapitel das Wahlrecht nicht genommen werden konnte. Dafür mußte man den Bremern aber 1223 zugeſtehen, daß der Erzbiſchof ſich nach ihrer Kirche nannte.
