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3) Niemand ſollte in einem Umkreiſe von drei Meilen Tuch oder Tücher verkaufen durfen, es ſei denn, daß er zur Gulde der Brandenburger Gewandſchneider(Tuchhaͤndler) gehörte(9. Bis 1338 war die jährliche Abgabe der Stadt an den Landesherrn, die ſogenannte Urbede, ſehr unbeſtimmt geweſen: Lud wig ſetzte alſo feſt, daß die Einwohner jährlich dem Markgrafen 40 Mark Brandenburgiſch Geld und Gewicht in zwei Terminen zahlen ſollten(2). Anlangend die Münze, fo ging dieſelbe jetzt oͤfters in andere Hände über. Ludwig befand ſich oft in Geld— noth und konnte ſich nicht anders helfen, als daß er jene ver— pachtete. Das geſchahe z. B. 1333 an drei Bürger in Bran— denburg auf 6 Jahre, und noch in demſelben Jahre verſprach er fie drei andern Buͤrgern nach Verlauf jener Zeit auf andere 6 Jahre. Das Jahr darauf weiſt er dem Herrmann von Arne— burg 13 Pfund jährliche Revenuen aus der Münze in Prenzlau und Brandenburg an(auf die jährliche Pacht); 1336, nachdem. erſt drei Jahre von der erſten Verpachtung abgelaufen find, verpachtet er fie ſchon wieder anderweitig auf 12 Jahre an Ru— dolph und Marcell von Luchin aus Stendal, und weiſt wieder 13 Pfund Pfennige aus der Münze von Prenzlau und Branden— burg an für feinen Capellan Sifrid(2). Da mag ihm allerdings vom jaͤhrlichen Ertrage wenig geblieben ſein!
Um ſeiner Familie jedenfalls die Kurmark Brandenburg zu erhalten, war der Kaiſer Ludwig damit noch nicht zufrieden, daß er ſeinem Schwiegerſohne die Anwartſchaft darauf verliehen hatte für den Fall, daß fein aͤlteſter Sohn ſtuͤrbe: nein! im Jahre 1335 hatte er unter ſeinen vier Soͤhnen: Ludwig d. a., Ste— phan, Ludwig dem Römer und Wilhelm, eine Erbverbruͤderung zu Stande gebracht des Inhaltes, daß ſie einander, falls der eine oder der andere oder ihre Nachkommen ohne Erben verſtuͤr— ben, in ihren Ländern folgen und ſich gegenſeitig im Beſitz der—
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) S. die urk. im ſtaͤdt. Archiv.
) S. die urk. im ſtaͤdt. Archiv. Unvollſtaͤndig bei Gercken Cad. diplom. II. No. 323.
3) Die Beweisurkk. gibt Gercken's Cod. diplom. II. No. 299. 300. 303. 310. 312.