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Geschichte der Kur- und Hauptstadt Brandenburg von den frühesten bis auf die neuesten Zeiten : Mit Benutzung des Stadt- und Stiftsarchives und anderer gedruckter und ungedruckter Urkunden / Von M. W. Heffter, Königl. Professor und Prorector am Gymnasio zu Brandenburg ...
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Schifffahrt unbequem befunden; deshalb legten die Neuſtaͤdter auf Befehl des Kurfuͤrſten die jetzige(unmittelbar bei den Mauern der Stadt vorbeifüͤhrende) an. Ob in Folge deſſen das Schleu ſengeld erhoͤhet worden, iſt unbekannt. Damit aber unter dieſen veraͤnderten Verhaͤltniſſen nicht an die Altſtaͤdter die Zumuthung gemacht wuͤrde, daß auch ſie von nun an das Schleuſengeld zu entrichten haͤtten, ließen ſich dieſelben ihr fruͤheres Privilegium(1) beſtaͤtigen. Wenn aus den folgenden Jahren die Verträge der Altſtaͤdter mit den Einwohnern des Dorfes Foͤrden(1552), mit dem Amte zu Plaue(1553 f.) wegen Grenzſtreitigkeiten, mit dem Schulzen zu Radewege um des Lehnpferdes willen, der Neuſtuͤdter mit Dietrich von Rochow auf Golzow wegen eines Zolles(1558) und wegen des Havelbruches(1559), mit Heinz rich von Rochow auf Rekahne(1571) wegen der Plane, und beider Stuͤdte mit dem Domcapitel wegen eines Dammes(1569) zu unwichtig ſind, als daß wir lange bei ihnen verweilen ſollten, ſo gewaͤhrt dagegen Folgendes deſto mehr Intereſſe: 1556 ward der erſte Verſuch gemacht, die Spree mit der Oder zu verbin den, und wenn dieſe, auch fuͤr die Schifffahrt unſerer Sadt ſo nuͤtzliche Idee des damaligen Kaiſers, Ferdinands J., jetzt noch nicht verwirklicht wurde(2), fo war doch die erſte Anregung geſchehen, die Ausfuͤhrung fuͤr moͤglich befunden worden. 1557 gab Joachim Befehl, daß der Magiſtrat in der Neuſtadt ja jederzeit die Beſtaͤtigung der Wahl eines Rathsmitgliedes nach ſuchen follte; 2 Buͤrgermeiſter, bei denen dies eben nicht geſchehen war, mußten ihr Amt niederlegen. 1558 wurde zwiſchen beiden Städten ein merkwuͤrdiger Vergleich unter andern über folgende Puncte geſchloſſen: 1) daß fie beide gemeinſchaftlich einen Phy­ſicus halten wollten, der eben ſo lange in der einen wie in der andern Stadt wohnen und in jeder 10 Jahre lang von ſeinem Haufe ſchoßfrei fein ſollte; 2) daß nur Eine privilegirte Apotheke in beiden Staͤdten waͤre und zwar eine beſtimmte Zeit hindurch in der Neuſtadt und dann eben fo lange in der Altſtadt(2);

) Vgl. oben S. 205.

) S. Wohlbruͤcks Geſch. v. Lebus. II. S. 488 ff.

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Das erſte Vorkommen einer Apotheke in unſerer Stadt ſahen wir