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Geschichte der Kur- und Hauptstadt Brandenburg von den frühesten bis auf die neuesten Zeiten : Mit Benutzung des Stadt- und Stiftsarchives und anderer gedruckter und ungedruckter Urkunden / Von M. W. Heffter, Königl. Professor und Prorector am Gymnasio zu Brandenburg ...
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Seite
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fen, darauf angefragen haben, und im Jahre 1715 den 27. Mai ließ der König aus dem Lager bei Stettin die wichtige Verordnung ergehen, daß die beiden Städte Branden­burg unter einen Magiſtrat vereinigt werden ſollten. Als Grund giebt er an, daß das rathhaͤusliche und Stadtweſen überall nicht fo verwaltet worden ſei, wie es wohl das Bedurf­niß und das allgemeine Beſte erforderte, und daß unter andern beſonders der Unterſchied der Jurisdiction zu den eingeſchlichenen Unordnungen und Mißbräͤuchen nicht geringen Anlaß gegeben haͤtte. Dieſen Inconvenienzen wäre in Berlin und Salzwedel durch Combination und beſſere Einrichtung der Magiſtraͤte mit gutem Erfolge abgeholfen worden; darum habe er, der König, für gut befunden und beſchloſſen, beide Rathhaͤuſer ebenmaͤßig zu combiniren. Zu dem Ende hatte er zugleich ein Reglement abfaſſen laſſen, das den 29. Juli des genannten Jahres auf dem neuſtaͤdtiſchen Rathhauſe den Rathsmitgliedern aus beiden Städten, den Stadtverordneten und denen, die von der Geiſt­lichkeit und den Schullehrern dazu auserſehen waren, endlich den Advocaten publicirt wurde. Durch dasſelbe ward feſtgeſetzt: 1) in beiden Staͤdten ſoll nur ein Magiſtrat beſtehen, und der­ſelbe die kirchlichen und Civil-, die Criminal und Polizeiſachen handhaben und dafur verantwortlich ſein; 2) der ganze Magi­ſtrat iſt in zwei Collegien oder Senate getheilt; dem einen ſoll das Juſtiz-, dem andern das Polizeiweſen obliegen, damit die Juſtiz unparteiiſch und ſchleunig gehandhabt werden konne; 3) die zwei Collegien ſollten in ihrer Arbeit dergeſtalt wechſeln, daß das eine in der einen Woche die Juſtiz, und in der andern die Polizei verwalte; 4) von den drei zum Directorio beſtellten Bůr­germeiſtern ſollten allemal zwei beim Juſtiz⸗, der dritte aber beim Polizei-Collegio das Directorium fuhren, jedoch, daß die wichtigſten Sachen vor das Rathscollegium in voller Sitzung gebracht und daſelbſt entſchieden würden; 5) aus den bisherigen Mitgliedern des Rathes in beiden Städten wurden drei Bürgers meiſter und zehn Rathsherren beibehalten, aber denſelben vier neue obere unter dem Titel Koͤnigliche Raͤthe und Directoren zugeſellt, von den übrigen einige wegen ihres Alters in den Ruheſtand verſetzt; alle andern ſollten ſich mit den ihnen be­