353 ſtimmten Salarien begnügen und bei vorkommenden Fällen, bei Commiſſionen z. B., wo fie noͤthig, hinzugezogen werden konnen und dann dies Geſchaͤft bei Verluſt ihres Gehaltes ubernehmen und pflichtmaͤßig ausführen. Raͤume ſpaͤter der Tod unter dies ſen Mitgliedern auf, ſo ſollten zuletzt und fuͤr's kuͤnftige folgende Rathsperſonen uͤbrig und angeſtellt bleiben: zwei Directoren, welche die nothwendigen Kenntniſſe und Erfahrungen im Juſtiz— und Polizeiweſen haͤtten und wegen ihrer Redlichkeit in gutem Rufe ſtaͤnden; zwei Buͤrgermeiſter, die beſtaͤndig in ihrem Amte bleiben und zu Commiſſionen, Unterſchriften, Siegelungen ge— braucht wuͤrden; ein Syndicus, welcher ſo befaͤhigt ſein muͤßte, daß er jedes Mal den Director zu ſuccediren im Stande waͤre; ein Criminalrichter, der zugleich in Vormundsſachen das Directo— rium fuͤhrte und mit dem Syndicus hinſichtlich ſeiner Kenntniſſe auf gleicher Stufe ſtuͤnde; zwei Rathmaͤnner, welche ſtudirt ha— ben muͤßten, und vier Rathmaͤnner, die dies nicht brauchten; zwei Secretaͤre, ein Bauinſpector, ein Okonom und zwei Copiz ſten. Alle dieſe mußten ſich, mit Ausnahme der vier unſtudir— ten Rathmaͤnner, aller buͤrgerlichen Nahrung und aller andern Geſchaͤfte, durch welche fie von den rathhaͤuslichen koͤnnten ab— gezogen werden, enthalten. Was die Beſoldung anbetrifft, ſo ſollte jeder der Directoren jährlich 400 Thaler, jeder der Buͤr— germeiſter 200, der Syndicus 300, der Criminalrichter 300, die ſtudirten Rathmaͤnner à 100, jeder der uͤbrigen 80 Thaler haben.
Dem neuen Magiſtrate wurde verſtattet, folgende Unterbe— amte zu halten: zwei Marktmeiſter, welche zugleich die Raths— waage zu inſpiciren haͤtten; ſieben Diener, zwei Holzvoͤgte, zwei Waſſervoͤgte, einen Schuͤtzen(Jaͤger), zwei Schleuſenknechte, vier Stallknechte zu Beſtellung der noͤthigen Bauten, zu koͤnig— lichen Reiſen und Jagdfuhren; ſechs Nachtwaͤchter(vier fuͤr die Neu-, zwei für die Altſtadt), zwei Muͤhlenſchreiber.
Die Verſammlungen des Rathes ſollten vor der Hand, bis etwa ein beiden Staͤdten gelegener Ort zur Erbauung eines neuen e,. ausfindig gemacht und eingerichtet waͤre, als worauf
der Magiffrat zu denken und deshalb Vorſchlaͤge zu thun haͤtte, auf dem neuſtaͤdtiſchen Rathhauſe gehalten werden.. ward auch ſpaͤter nicht abgeändert, obwohl die Altſtaͤdter es uͤbel em