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Geschichte der Kur- und Hauptstadt Brandenburg von den frühesten bis auf die neuesten Zeiten : Mit Benutzung des Stadt- und Stiftsarchives und anderer gedruckter und ungedruckter Urkunden / Von M. W. Heffter, Königl. Professor und Prorector am Gymnasio zu Brandenburg ...
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pfanden, daß min ihr Rathhaus leer und ungebraucht daſtand und fie an ihrer Nahrung Schaden litten. Allein wozu wäre ein drittes Rathhaus von Nöthen geweſen? Dieſe Koſten ſparte man und das mit Recht; auch gewohnten ſich die Altſtaͤdter allmaͤlig an die Einbuße.

1 Die Zeit der Verſammlungen ward an den Werkeltagen von

8 12 und Nachmittags von 2 6 Uhr feſtgeſetzt. Wer nicht mit dem Schlage erſchien, ſoll.

; fehlte, 2 Gr., für eine jede Stunde, die er ausblieb, 8 Gr.

zahlen, damit keine Verſaͤumniß der Geſchaͤfte eintraͤte. Wer

geſetzliche Abhaltungen hätte, müßte es ſofort zu Rathhauſe mel­den laſſen und ſolche gehörig beſcheinigen.

Hinſichtlich der Gerichtsſporteln verblieb es bei der Kammer­gerichtsordnung; doch ſollten alle Mal die Directoren darauf hal­ten, daß arme und dürftige Leute damit mich gedrückt oder auf gehalten würden, zu welchem Behufe eben zwei Copiſten ange ſtellt wären,

In der Wahl neuer Rathsherren, fo oft die alten abgingen, beließ* König den Magiſtrat; doch ſollte man ja keine an

dern als redliche, gewiſſenhafte, in Juſtiz- und Polizeiſachen mit

hinlaͤnglicher Wiſſenſchaft verſehene und geübte Leute nehmen und dabei inſonderheit Freund: und aft, was zu Sr. Königl. Majeſtaͤt höoͤchſtem Mißfallen bisher bei den Rathhaäuſern im Schwange geweſen, auch Anhang und Parteiungen alle Wege vermieden werden. Sollten ſich in der Stadt ſelbſt keine befaͤhig­ten Maͤnner finden, ſo ſollte man ſie von auswaͤrts her berufen.

Brandenburg erhielt in Folge dieſer Vereinigung den Namen: die vereinigten Kur- und Hauptſtädte Brandenburg.

In Bezug auf die ſtädtiſche Verwaltung ward feſtgeſetzt: Was ſich ohne Nachtheil des Allgemeinen vereinigen laſſe, ſoll auch allgemein gemacht werden; was aber bis jetzt nur einem der beiden Srter zugekommen, ihm verbleiben, z. B. die

Forſten, die Dorfſchaften. Die Rechte indeſſen des Patronates, die Beſetzung des Schoͤppenſtuhles, die Vocation der Ober- und J

Unterbeamten, endlich auch der liberſchuß der Caͤmmereigelder ſollten Gemeingut beider Städte(d. h. des vereinigten Magi­ſtrates) fein: wobei der König die ausdrückliche Bemerkung hin