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Die erste Rabbinerversammlung und Herr Dr. Frankel / von Dr. Sam. Holdheim
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die gewonnenen Ergebniſſe zur Richtſchnur ihrer fernern Praxis zu nehmen. Wo und wodurch geſchieht hier irgend ein Eingriff in die Rechte der Gemeinde? Sollte ſie es dem Rabbiner verargen können, daß er zu ihrem Beſten die Mittel feiner eige­nen Belehrung zu vervielſältigen ſtrebt? Oder haben etwa die Gemeinden darüber zu wachen, daß die Rabbiner in ihren Des ciſtonen nicht vom Schulchan-Aruch abweichen? So giebt es ja ein einfaches Mittel, die Rabbiner bei ihrem Amtsantritt auf den Schulchan-Aruch zu vereidigen, wie die prote­ſtantiſchen Geiſtlichen auf die ſymboliſchen Bücher vereidet werden. Aber wie ſoll es mit den ſchon angeſtellten Rabbinern wer­den? Nun darüber mögen die Gerichte entſcheiden, ob dieſe in ihrem Amte zu belaſſen, oder im Falle die Gemeinden ihnen das Vertzauen entziehen, vom Amte zu entfernen ſind. In keinem Fall haben die Rabbiner durch gemeinſame Berathung und Belehrung ſowenig als durch die Uebernahme der morali­ſchen Verbindlichkeit, das, was mit ihrer Zuſtimmung gemeinſam beſchloſſen worden, in ihren Wirkungskreiſen verwirklichen zu wollen, Unrecht gethan und irgend ein beſtehendes Recht verletzt. Das Vertrauen der Gemeinden beruhet auf der Vorausſetzung, daß die Rabbiner in Uebereinſtimmung mit den Lehren der Religion in allen Kreiſen ihres Berufes wirkſam fein werden. Durch die Bemühung, über eine ſolche Uebereinſtimmung ſich durch die ge­meinſchaftliche Berathung mit den Collegen größere Gewißheit zu verſchaffen, haben ſie ſich dieſes Vertrauens nur würdiger gemacht. Auch hat man nicht gehört, daß eine Gemeinde in ihrem Vertrauen zu einem der bei der Verſammlung anweſend geweſenen Rabbiner wankend geworden ſei. Zu allem dieſen brauchen die Rabbiner keine Synode zu bilden, keine Geiſt­liche oder Bevorrechtete zu fein, da es ihnen nicht im Entfern­teſten einſiel, etwa geſtützt auf die Uebereinſtimmüng einer Mas jorität die daraus hervorgegangenen Beſchlüſſe mit Gewalt in ihren Gemeinden durchzuſetzen oder ſich das Recht anzumaßen, aus einemMachtſpruch zu erſchweren oder zu löſen, ſondern wie der betreffende 5. 11 der Statuten lautet:Die Beſchlüſſe der Verſammlung legen denen, welche dafür geſtimmt haben, die moraliſche Verbindlichkeit auf, ſo weit Verhältniſſe und Umſtände es möglich machen und ihre Kräfte reichen, ſie in ihren reſpectiven Wirkungskreiſen zu verwirklichen. Die leicht erregbare Phantaſte des H. F. wurde durch den Ausdruck Beſchlüſſe faſſen erſchreckt, und da er in feiner Confuſton nur weiß was der Rabbiner nicht iſt, nicht aber was er

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