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Die erste Rabbinerversammlung und Herr Dr. Frankel / von Dr. Sam. Holdheim
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iſt, ſo ward er von einer Geſpenſterfurcht ergriffen, die für alle, welche von der Sache einen richtigen Begriff haben und die Bedeutung der Worte kennen, nicht exiſtirt. z

Die Befugniſſe einer Nabbinerverſammlung, meint H. F., beſchränke ſich nur auf das Recht, Vorſchläge zu machen, oder wie er ſich ausdrückt:nur Vorſchläge können von ihr aus­gehen. H. F. denkt ſich alſo die RV. ungefähr wie Pro­vinzialſtände, deren berathende Stimmen und wohlgemeinte Vorſchläge zum Beſten des Landes von der Regierung ver­nommen werdend ohne daß ihnen übrigens ein weiterer beſtim­mender Einfluß guf die Geſetzgebung zuſteht. Wem ſollen aber hier die Vorſchläge zur Prüfung und Entſcheidung vor­gelegt werden? Dem Volke, den Gemeinden. Dieſe ſollen die von den Rabbinern gemachten Vorſchläge prüfen und im Falle der Genehmigung denſelben die geſetzliche Sanction! verleihen, nach welchen dann die Rabbiner die Gemeinden zu belehren haben. Sind aber die Gemeinden urtheilsfähiger als die Rabbiner, ſo wird fein vernünftiger Menſch außer H. F. begreifen, wozu die Gemeinden dieſen koſtſpieligen Umweg machen, erſt die Rab= biner zu belehren, um ſich von dieſen belehren zu laſſen, und nicht lieber den geraden Weg einſchlagen, ohne die Rabbiner ſich ſelbſt zu belehren. Die nnſichere Dialektik des H. F. läßt nichts unverſucht, um über jeden Gegenſtand, der an ſich klar iſt, eine Verwirrung zu verbreiten. Erſt ſieht er in der Thätigkeit der RB. die Aumaßung politiſcher Berechtigung den Gemeinden gegenüber, und träumt von geiſtlicher Autorität, von Synoden, von uſurpirten Vorrechten auf Seiten der Rabbiner, die abzuweiſen ſind. Iſt er erſt auf dieſem Wege und hat er den Rabbinern die augemaßten politiſchen Vorrechte genommen, fo weiß er nichts. Anderes damit anzufangen, als dieſelben den Gemeinden wieder zuzuſtellen: nur Vorſchläge können von den Rabbinern ausgehen, den Gemeinden bleibt das Recht der Entſcheidung.

Aber auch dies zugegeben: müſſen ſich die Rabbiner nicht darüber gemeinſam beralhen, welche Vorſchläge fie. den Ge­meinden machen ſollen? Gewiß. Nun ſo müſſen ja auch aus ſolchen Berathungen Reſultate gewonnen werden und über dieſe Refultate faſſen ſie Beſchlüſſe, dieſe und keine andere den Gemeinden vorzulegen. Kann ihnen das Recht, Bea ſchlüſſe zu faſſen, noch ſtreitig gemacht werden?