Kommunalwissenschaftliches Institut
7. Verbreitung von Publikationen, 8. Pflege nationaler und internationaler Kontakte, 9. Offentlichkeitsarbeit.
8 3 Organisationsstruktur
(1) Dem KWI gehören an:
e die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Hilfskräfte,
e Mitglieder/Angehörige der Universität, die neben oder im Zusammenhang mit ihren originären Aufgaben Leistungen im Rahmen des KWI erbringen. Gastwissenschaftler, die vom KWI zur zeitweisen Mitarbeit eingeladen worden sind.
(2) Das KWI verfügt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben über eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel.
8 4 Leitung
(1) Das KWI wird von einer kollegialen Leitung(Vorstand, bis zu 5 Personen) geführt, die aus Inhabern von Professuren mit einem besonderen Schwerpunkt in den Kommunalwissenschaften besteht. Dem Vorstand muß mindestens ein Vertreter der Rechtswissenschaft, der Wirtschaftswissenschaft und der Politik- oder Verwaltungswissenschaft angehören.
(2) Der Vorstand wird auf der Basis einer Empfehlung des KWI auf Vorschlag des Senates vom Präsidenten der Universität für eine Amtszeit von drei Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Ein für die Dauer von drei Jahren gewähltes Mitglied des Vorstandes führt die Geschäfte des KWI. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor vertritt das KWI. Sie oder er ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten in Personal- und Haushaltsangelegenheiten rechenschaftspflichtig. Er erstattet dem Präsidenten jährlich Bericht über die Arbeit des KWI.
(5) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des KWI, soweit in dieser Satzung nichts anderes be
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