SA KA
6. Anhang 6.1. Satzung
Satzung des Kommunalwissenschaftlichen Instituts(KWI) der Universität Potsdam
Vom 14. Dezember 2000
Aufgrund des 8 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg(Brandenburgisches Hochschulgesetz) vom 20. Mai 1999(GVBl. I S. 130) hat der Senat der Universität Potsdam folgende Satzung für das Kommunalwissenschaftliche Institut(KWI) beschlossen:
8 1 Rechtsstellung
Das KWI ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß 8 75 Abs. 2 Satz 2 BbgHG.
8 2 Aufgaben
(1) Das KWI ist interdisziplinär angelegt. Im Rahmen der Universität Potsdam dient es der kommunalwissenschaftlichen Forschung, Lehre und Weiterbildung namentlich auf den Gebieten der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaft.
(2) Aufgaben und Ziele des Instituts sind insbesondere:
Forschung zu Aspekten der Kommunen vornehmlich im Lande Brandenburg sowie in den weiteren neuen Bundesländern,
2. Unterstützung der Lehre im Bereich der Kommunalwissenschaften,
3. Veranstaltung wissenschaftlicher Fachtagungen,
4. Weiterbildung kommunaler Mandatsträger, kommunaler Wahlbeamter und anderer Bediensteter der Kommunen, insbesondere im Lande Brandenburg,
5. Kommunalwissenschaftliche Beratung namentlich von Kommunen und Ländern,
6. Bereitstellung von Literatur und Dokumenten mit kommunalwissenschaftlicher Relevanz,
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