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10 Jahre Kommunalwissenschaftliches Institut : Tätigkeitsbericht 1994 - 2004 / Hrsg.von Michael Nierhaus
Entstehung
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stimmt ist. Näheres regelt der Vorstand durch eine Geschäftsord­nung.

8 5 Kuratorium

(1) Das Kuratorium dient insbesondere der Förderung der Zusam­menarbeit mit Institutionen außerhalb der Universität. Es kann gegenüber dem Vorstand Empfehlungen zu Zielen und Strategien der Institutsentwicklung, Forschungsthemen, wissenschaftlichen Tagungen und Weiterbildungsveranstaltungen abgeben.

(2) Das Kuratorium besteht aus bis zu zwölf vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählten regulären Mitgliedern. Bei die­sen soll es sich um Repräsentanten insbesondere der Wissen­schaft, der Kommunalverwaltung, der kommunalen Spitzenver­bände, der kommunalen Unternehmen und der fachnahen Minis­terien handeln. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand kann verdienten ehemaligen Mitgliedern des Kura­toriums die Ehrenmitgliedschaft im Kuratorium auf unbefristete Zeit antragen. Ein Kuratoriumsmitglied ehrenhalber ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzu­nehmen.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Sprecherin oder einen Sprecher so­wie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(5) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direk­tor und die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzun­gen mit beratender Stimme teil.

8 6 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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