stimmt ist. Näheres regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung.
8 5 Kuratorium
(1) Das Kuratorium dient insbesondere der Förderung der Zusammenarbeit mit Institutionen außerhalb der Universität. Es kann gegenüber dem Vorstand Empfehlungen zu Zielen und Strategien der Institutsentwicklung, Forschungsthemen, wissenschaftlichen Tagungen und Weiterbildungsveranstaltungen abgeben.
(2) Das Kuratorium besteht aus bis zu zwölf vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählten regulären Mitgliedern. Bei diesen soll es sich um Repräsentanten insbesondere der Wissenschaft, der Kommunalverwaltung, der kommunalen Spitzenverbände, der kommunalen Unternehmen und der fachnahen Ministerien handeln. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand kann verdienten ehemaligen Mitgliedern des Kuratoriums die Ehrenmitgliedschaft im Kuratorium auf unbefristete Zeit antragen. Ein Kuratoriumsmitglied ehrenhalber ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(5) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Geschäftsführende Direktorin oder der Geschäftsführende Direktor und die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
8 6 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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