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R. Samuel b. Mëir (Rashbam) als Schrifterklärer / von Dr. David Rosin
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Doch war diese allerdings auf ein begrenztes Gebiet und im Wesent­lichen auf Nordfrankreich ind Deutschland beschränkt, weshalb denn auch sehr belesene und in gewisser Hinsicht gleichstrebende Schrifterklärer in Spanien keinerlei Kunde von dem Vorhandensein jenes Commentars zeigen!). Später erlosch selbst in Deutschland jede unmittelbare Kenntniss dieser Arbeit?). Die Vernichtung der Exemplare war aber eine so durchgreifende, dass eben nur diejenige Handschrift, welche die Breslauer Seminarbibliothek be­sitzt, derselben entgangen zu sein scheint, schliesslich aufs neue nur durch die Fürsorge der Curatoren des jüdisch-theologischen Seminars?) in Breslau vor sicherem Untergange bewahrt. Sehen wir nun zu, welchen Zustand sie bei näherer Betrachtung darbietet.

1. Die gerettete Handschrift zeigt in ihrer trümmerhaften Beschaffenheit den zerstörenden Einfluss, dem gerade die besten Geisteserzeugnisse vor der Wirksamkeit der Buchdruckerkunst und sorgfältig verwalteter Bibliotheken durch fleissige und eifrige Be­nutzung ausgesetzt waren. Im Anfange und am Ende verstümmelt, bildet sie im Uebrigen nicht ein ursprüngliches Ganze, sondern ist aus vier einander unzulänglich ergänzenden Bestandtheilen ungleicher Handschriften zusammengesetzt*).

a) Der erste und zugleich umfangreichste Bestandtheil, der eigentliche Grundstock und Kern der zusammengesetzten Hand­

') NACHMANIDES(}"20%) giebt Erklärungen, ohne zu ahnen, dass RSBM die­selben längst in seinem Commentar niedergelegt hat, zu I. Mos. 26, 32, vgl. mit RSBM zu V. 25; Beide zu 1. Mos. 37, 24; 2. Mos. 2,6; 3. Mos. 19, 16. 26; NACHMAN, zu-4. Mos. I, 45 vgl. mit RSBM zu V.2; zu ybas 4. Mos. 4, 20 weiss N. nur IBN EsrA für eine Erklärung zu nennen, die auch RSBM giebt; zu 4. Mos. 20, I hätte N. seinen Einwurf gegen RASCHI bei RSBM beseitigt finden können oder er musste auch gegen diesen Einwendungen erheben. Offenbar also war ihm der Penf,­Commentar des RSBM unbekannt.

?) ISSERLEIN(ZUNZ, Z.&. 105 unten) im 15. Ihdt. weiss von der Erklärung des RSBM zu 5. Mos. 20, 19 nur durch das grosse Buch der Gesetze, Verbot 229, des R. MOSEH AUS COoUCY.

3) Insbesondere des verewigten Curators L. MILCH, der im Jahre 1863 die un­scheinbare und doch so werthvolle Handschrift im Hause des Commerzien-Rath Fränckel­schen Nachlass-Bureaus, und zwar in einer Bodenkammer unter werthlosen alten Büchern entdeckte und der Seminar- Bibliothek überwies, unter dessen Handschriften sie jetzt mit Nr. 103 verzeichnet ist.

*) A, BERLINER in Frankels Mitschr. 1864 S. 217 ff. und MAX LANDSBERG das. 1865 S. 372 ff. liefern eine Beschreibung der Handschrift. Wir beschränken uns im Wesentlichen auf die deren Text angehenden Punkte, geben aber diese mit grösserer Vollständigkeit.